Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

204 1852. 
und das Erforderliche hierüber den betreffenden Steuerbehörden mittelst besonderer 
Verfügung eröffnet werden. 
S. 10. 
Die Steuerbehörde theilt die Steuerrollen den Gemeindevorständen mit. So- 
gleich nach Empfang der festgestellten Steuerrolle macht der Gemeinde-Vorstand 
öffentlich bekannt, daß, wo und binnen welcher Frist die Rolle zur Einsicht der 
Steuerpflichtigen offen liegen werde. Diese Frist ist mit Rücksicht auf die Größe 
der Gemeinde unter Vermeidung jeder unnoͤthigen Auödehnung bis auf längstens 
8 Tage zu bestimmen. 
Jedem Steuerpflichtigen wird auf Verlangen außerdem von dem Gemeinde- 
Vorstande ein Auszug aus der Rolle zugefertigt, welcher den ihm zugetheilten 
Steuersatz enthält. Die Steuersätze der mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen 
angenommenen Personen werden in diesem Falle in den Auszug aus der Rolle für 
die Dienstherren, bei denen sie wohnen, mit aufgenommen. 
Gleichzeitig fertigt der Orts-Steuereinnehmer aus der Steuerrolle ein Hebe- 
kegister an. 
5. 11. 
Nach erfolgter Bekanntmachung der Steuerrolle beginnt die Steuer-Erhebung 
nach Maßgabe der Vorschriften des §. 9. des Gesetzes. In Betreff der Erhebung, 
sowie über die Behandlung der Reclamationen, der Recurö= Gesuche und der Ab- 
und Zugänge werden die weiteren Instructionen vorbehalten. 
II. Classisicirte Einkommensteuer. 
8. 12. 
Von der Classensteuer unterscheidet sich die classificirte Einkommensteuer da- 
durch, daß lediglich und allein das Einkommen den Maßstab der Besteue- 
rung abzugeben hat, daß laut §. 14. des Gesetzeb die Veranlagung lediglich nach 
Maßgabe des Gesammt. Einkommens erfolgen muß, welches dem Steuerpflichtigen 
aus Grundeigenthum, aus Kapitalvermögen oder aus Rechten auf periodische 
Hebungen oder auf Vortheile irgend welcher Art, aus dem Ertrage eines Gewerbes 
oder irgend einer Art gewinnbringender Beschäftigung zufließt. Hierdurch ist die 
Berücksichtigung aller sonstigen Verhältnisse des Steuerpflichtigen ausgeschlossen,
	        
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