Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 205 
und es muß bei Ausführung des Gesetzes gewissenhaft darauf gehalten werden, daß 
Abweichungen von diesem Fundamental-Grundsatze nicht etwa durch ein vermeint- 
liches Billigkeitsgefühl veranlaßt werden, was dazu verleiten könnte, Steuerpflich- 
tige von gleichem Einkommen, aber ungleichen sonstigen Verhältnissen nicht in die- 
selbe Steuerstufe einzuschätzen. 
Nach der Höhe des jährlichen Einkommens ist zunächst die Frage zu entscheiden, 
ob Jemand überhaupt für einkommensteuerpflichtig zu erachten oder nicht. 
Der Grundsatz, den das Gesetz in dieser Hinsicht befolgt wissen will, ist in den 
K. 1 und 11 klar und bestimmt ausgesprochen. Danach sind alle diejenigen Ein- 
wohner, deren jährliches Einkommen den Betrag von 1100 Fl.= M00 Thlr. nicht 
übersteigt, zur Klassensteuer zu veranlagen, dagegen alle diejenigen Einwohner, 
deren jäbrliches Einkommen den Betrag von 1100 Fl. = 800 Thlr. übersteigt, 
hen. Dienachdiesem Kriterium zwischen 
der K Klassenstener und der klassifieirten Einkommensteuer aufgestellte Scheidegrenze 
richtig zu ziehen, darauf muß vorzügliche Sorgfalt verwandt werden. Die Mini- 
sterial-Abtheilung der Finanzen ist bei der ihr obliegenden Feststellung der Klassen-= 
steuersibe sowohl berechtigt als verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob nicht etwa zur 
Klassensteuer solche Einwohner vorldufig veranlagt worden, deren jährliches Ein- 
kommen den Betrag von 1400 Fl. = 800 Thlr. übersteigt. 
5. 14. 
Wie durch die Höhe des Einkommens die Einschätzung in jede der im K. 15. 
ded Gesetzes bezeichneten Steuerstufen bedingt wird, weist die in der Anlage C. bei- 
gefügte Uebersicht nach, in welcher für jede Steuerstufe das entsprechende Einkom- 
men berechnet ist. Zugleich wird dadurch anschaulich, daß die Arbitrirung des Ein- 
kommens sich steto zwischen einem Minimum und einem Maximum, also stets inner- 
halb eines Spielraums zu bewegen hat, für welchen in den niedrigeren Stufen 
engere, in den höheren Stufen weitere Grenzen gezogen sind. 
# 15. 
Mit Räcksicht auf den Spielraum, welcher hiernach für die Einschätzung ge- 
lassen ist, werden Contestationen über die Art und Weise, wie der Gesammtbetrag 
des dem Steuerpflicheigen aus verschiedenen Einkommensquellen zufließenden Ein- 
kommens im Einzelnen zu berechnen sei, in der Regel vermieden werden r!n*n)] Da 
Fürtlich Schw. Rudolst. Gesegsamml. XI.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.