206 1852.
een indessen jedenfalls positiver Vorschriften über die Grundsätze bedurfte, nach wel-
chen das Einkommen zu bemessen ist, so sind diese in den 3§. 21—23 des Gesetzes
niedergelegt.
Sollten bei der praktischen Anwendung dieser Grundsähe Fälle vorkommen,
die zu anscheinend unlösbaren Zweifeln Anlaß geben, so würden diese den Vorsitzen-
den der Bezirkocemmissionen und eventuell von diesen der Ministerial-Abtheilung
der Finanzen zur Emscheidung vorzulegen sein. Nach den bei der ersten Veranla-
gung gemachten Erfahrungen wird dann spater zu ermessen sein, inwieweit die durch
das Gese aufgestellten leitenden Grundsätze noch einer Ergänzung im Wege der
Instruction bedürfen mochten.
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Der Einkommensteuer unterliegen nach §. 11. des Gesetzes nur physische, nicht
aber juristische Persenen, also nicht: milde Stiftungen, Korporationen u. s. w.
Auch unterliegen derselben mit alleiniger Aucnahme der in §. 13 deo Gesetzes vorge-
sehenen Fälle, nur hieländische Staatsangehörige. Diese sind, auch wenn sie sich
im Auolande aufhalten, zur Steuer da zu veranlagen, wo sie ihr gesetzlichre Domicil
im Inlande haben, und sofern sie an mehr als einem Orte des Inlandes ein Do-
micil haben, wird die erste Veranlagung zwar an allen diesen Orten erfelgen müse
sen, demnächst aber in die Wahl der Betheiligten gestellt werden können, an welchem
Orte sie die Steuer für den Gesammtbetrag ihres Einkommeno entrichten wollen.
Sofern eine Erklärung hiernber binnen der zu bestimmenden Frist nicht erfolgt, ist
die Steuer für den Gesammtbetrag des Einkommens in demjenigen Bezirke einzu-
ziehen, aus welchem dem Steuerpflichtigen der größte Theil seines Einkommens
zufließt. -
Ausländer, welche wegen ihres Aufenkhalts im Inlande zur Einkommensteuer
heranzuziehen sind, müssen an ihrem Aufenthaltsorte; Auoländer, welche wegen
ihreo Grundeigenthums oder wegen des Besitzes von inländischen gewerblichen oder
Handelo-Anlagen oder wegen der Theilnahme an solchen zur Stener beranzu-
ziehen sind, mussen dort, wo das Grundeigenthum oder die gewerblichen Anlagen
u. s. w. belegen sind, veranlagt werden. (§. 13 des Gesetzes.) Haben sie solche
Besitzungen in dem Bezirke von mehr als einer Einschätzungs-Kommission, so wird
auch hier die erste Veranlagung in allen Bezirken erfolgen müssen, es wird aber
demnächst die Steuer für den Gesammtbetrag des Einkommens in demjenigen Be-