Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

206 1852. 
een indessen jedenfalls positiver Vorschriften über die Grundsätze bedurfte, nach wel- 
chen das Einkommen zu bemessen ist, so sind diese in den 3§. 21—23 des Gesetzes 
niedergelegt. 
Sollten bei der praktischen Anwendung dieser Grundsähe Fälle vorkommen, 
die zu anscheinend unlösbaren Zweifeln Anlaß geben, so würden diese den Vorsitzen- 
den der Bezirkocemmissionen und eventuell von diesen der Ministerial-Abtheilung 
der Finanzen zur Emscheidung vorzulegen sein. Nach den bei der ersten Veranla- 
gung gemachten Erfahrungen wird dann spater zu ermessen sein, inwieweit die durch 
das Gese aufgestellten leitenden Grundsätze noch einer Ergänzung im Wege der 
Instruction bedürfen mochten. 
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Der Einkommensteuer unterliegen nach §. 11. des Gesetzes nur physische, nicht 
aber juristische Persenen, also nicht: milde Stiftungen, Korporationen u. s. w. 
Auch unterliegen derselben mit alleiniger Aucnahme der in §. 13 deo Gesetzes vorge- 
sehenen Fälle, nur hieländische Staatsangehörige. Diese sind, auch wenn sie sich 
im Auolande aufhalten, zur Steuer da zu veranlagen, wo sie ihr gesetzlichre Domicil 
im Inlande haben, und sofern sie an mehr als einem Orte des Inlandes ein Do- 
micil haben, wird die erste Veranlagung zwar an allen diesen Orten erfelgen müse 
sen, demnächst aber in die Wahl der Betheiligten gestellt werden können, an welchem 
Orte sie die Steuer für den Gesammtbetrag ihres Einkommeno entrichten wollen. 
Sofern eine Erklärung hiernber binnen der zu bestimmenden Frist nicht erfolgt, ist 
die Steuer für den Gesammtbetrag des Einkommens in demjenigen Bezirke einzu- 
ziehen, aus welchem dem Steuerpflichtigen der größte Theil seines Einkommens 
zufließt. - 
Ausländer, welche wegen ihres Aufenkhalts im Inlande zur Einkommensteuer 
heranzuziehen sind, müssen an ihrem Aufenthaltsorte; Auoländer, welche wegen 
ihreo Grundeigenthums oder wegen des Besitzes von inländischen gewerblichen oder 
Handelo-Anlagen oder wegen der Theilnahme an solchen zur Stener beranzu- 
ziehen sind, mussen dort, wo das Grundeigenthum oder die gewerblichen Anlagen 
u. s. w. belegen sind, veranlagt werden. (§. 13 des Gesetzes.) Haben sie solche 
Besitzungen in dem Bezirke von mehr als einer Einschätzungs-Kommission, so wird 
auch hier die erste Veranlagung in allen Bezirken erfolgen müssen, es wird aber 
demnächst die Steuer für den Gesammtbetrag des Einkommens in demjenigen Be-
	        
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