Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

208 1852. 
mens-Verhältnisseder Steuerpflichtigen, die auf amtlichem Wege ohne Beldstigung 
der betheiligten S klichtigen ei kann, mit der groͤßten Sorgfalt 
zu beschaffen, weilhauptsächlich aufdiesem ge ei gerechte 
Veranlagung erlangt werden, und weil das Gulachten fuͤben muß, welches 
die Vorsibenden der Einschthungo-Kommissienen nach §. 17 a. a. O. über die Ein- 
Dieses Gutachten wird überall von 
wesentlichem Einflusse auf die definitive Festsetzung der Steuerstufe sein und muß des- 
halb in demselben Maße, als wenn dass elbe bereits die erst von der Konmmissi ion zu 
treffende Enescheidung über die Best hielte, auf einer 
wohlerwogenen Ueberzeugung beruhen. 
K. 20 
  
  
Zur Einziehung der erforderlichen Nachrichten haben sich die Vorsitzenden der 
Einschätuungs-Kommissionen, sofern ihnen die Einkommens-Verhältnisse der be- 
theiligten Steuerpflichtigen nicht bereits hinreichend bekannt sind, oder sofern sie 
nicht darüber in anderer geeigneter Weise Auskunft erlangen können, der Gemeinde- 
vorstcede zu bedienen, welche nach §. 17 des Gesetzes allen ihren Anforderungen 
Folge zu leisten schuldig sind. Unter ihrer Mitwirkung ist zundchst durch den Vor- 
sitzenden der Einschätzungs-Kommissien die Aufnahme einer vollständigen Nach- 
weisung aller derjenigen Einwohner und der im Auslande sich aufhaltenden Grund= 
besitzer seines Einschätzungobezirko zu veranlassen, welche auf Grund der Klassen- 
steuer-Listen und sonst vorhandener Nachrichten für einkommensteuerpflichtig zu er- 
achten sind, und müssen dabei über die Besitz-, Vermogens., Erwerbo= und sonstigen 
Einkommens-Verhältnisse der Steuerpflichtigen, soweit dies ohne tiefereo Eindrin- 
gen in die ersteren geschehen kann, moöglichst vollständige Nachrichten eingezogen 
werden. Um den Gemeinde-Vorständen einen festen Anhalt in Bezug auf die Punkte 
zu geben, auf welche sie dabei hauptsächlich zu achten haben, ist denselben seitens 
deo Vorsicenden der Einschätzungs-Kommission das unter D. beigesügte Fermular 
zu übersenden, um dasselbe soweit auszufüllen, als sie dazu ohne Rückfrage beidem 
betheiligten Steuerpflichtigen im Stande sind. Sofern nach den besonderen Ver- 
hältnissen eines Einschátzungs-Bezirko die specielle Hinweisung auf eigenthümliche 
Erwerbs-Verhaltnisse erforderlich werden könnte, bleibt dem Vorsitzenden der Kom- 
mission die Erganzung des Formularé überlassen. 
S. 21. 
Die Gemeinde-Vorstände haben in dieses Formular die erforderlichen Notizen
	        
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