1852. 209
über alle der Gemeinde angehörigen Einwehner mit Einschluß derjenigen Ausländer
(es. . 13 des Gesetzes) einzutragen, welche sie nach Maßgabe der gesetzlichen Be-
stimmungen für einkemmensteuerpflichtig erachten.
Die ausgefüllten Fermulare sind binnen einer kurzen, seitens der Vorsitzenden
der Einschätzungs-Kemmissienen hauptsächlich mit Rucksicht auf die wahrscheinliche
Zahl der Einkommensteuerpflichtigen zu bestimmenden Frist und zwar, in Gemäß.
heit der in §. 21 deo Gesetzeo wegen Geheimhaltung der Einkemmens-Berhältnisse
ertheilten Vorschrift, in verschlossenen Schreiben zurückzusenden. Die in den aus-
gefüllten Formularen enthaltenen Nachrichten haben die Versitzenden der Ein-
schätzungs-Kommissionen auf das sergfältigste zu prüfen und mit den ihnen sonst
zu Gebote stehenden Notigen über die Einkommeno-Verhälktnisse der betheiligten
Steuerpflichtigen zu vergleichen, nöthigenfalls auch deren Ergänzung, namentlich
auch durch solche, die fälschlich zur Klassensteuer gezogen worden sind, zu ver-
anlassen. Hierzu können sie sich nicht allein wiederholt der Gemeinde-Vorstände
bedienen, sondern es sind auch alle in dem betreffenden Bezirke vorhandenen Be-
amten verpflichtet, die in einzelnen Fällen erforderte Auskunft bereirwillig zu ertheilen.
Was insbesondere die auo Staats= oder Cemmunal-Cassen zu zahlenden Gehälter,
NMWeonsionen und Wartegelder betrifft., so haben die Vorsitzenden der Einschätzungs-
Kommissionen die diesfallige Auskunft von den betreffenden Dienstbehörden einzu-
Rehen, welche verpflichtet sind, hierüber unter Beachtung der Vorschriften des §.23
des Gesetzes vollständige Mittheilung zu machen.
K. 22.
Sobalbd der Vorsitzende der Einschätzungs-Commission dieerferderlichen Nach-
richten vollständig beschafft und sich dadurch in den Stand gesehzt hat, die Steuer-
stufe in Vorschlag zu bringen, zu welcher jeder Einkommensteuerpflichtige seinec Be-
birko einzuschathen wäre, hat er nach K. 17 des Gesehhes die Ergebnisse der von ihm
eingezogenen Nachrichten in die Einkommens-Nachweisung seines Bezirko nach dem
Formulare K einzutragen und dann in der dazu bestimmten Spalte dieser Nach-
weisung gutachtlich für jeden Steuerpflichtigen dirjenige. Steuerstufe zu bezeichnen,
in welche derselbe nach dem ihm beizumessenden Gesammt-Einkemmen einzuschätzen
sein dürfte. Demnächst hat der Vorsitzende der Einschätzungs-Commission dienach
S. 16 des Gesetzes gewählten Mitglieder der Einschätzungo-Cemmission zusammen-
hüberufen und der unter seinem Vorsitze zusammengetretenen Commission die aufge-
stellte Einkommens-Nachweisung zur Prüfung vorzulegen.