Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

230 1852. 
„Die Civil-Behörde, welche solche vorläufige Maßregeln ergriffen hat, 
„ist jedoch verpflichtet, hiervon und von der Veranlassung dieser Maßregel 
„der Militär-Behörde unverzüglich Nachricht zu ertheilen. Hat eine Verhaf- 
„tung von Militär-Personen Statt gefunden, so müssen die bürgerlichen Ge- 
„tichte und Polizei-Behörden dafür sorgen, daß dieselben, sobald als den 
„Umständen nach irgend geschehen kann, jedenfallo innerhalb der nächsten 
„vier und zwanzig Stunden nach der Verhaftung, an die zuständige Militcär. 
„Bebörde abgeliefert werden. 
„ ß. 6. Wenn eine Militär-Person wegen eines gemeinen (nicht militäri- 
„schen Verbrecheno in Untersuchung geräth, welches anscheinend eine schwere 
„Strafe nach sich ziehen würde, so ist die zuständige Militär-Behörde — je- 
„doch nur nach Maßgabe der Gesetze deo eigenen Landes — befugt, den An- 
„„geschuldigten zur Tortfteung der Untersuchung und Bestrafung an das 
utuu Gericht abzuliefern. 
. J. Diese Borschriften gelten nur in Friedenszeiten und so lange nicht 
an Aufstellung deo Bundesheeres, bei bevorstehendem Kriege, vom Bunde 
„beschlossen wird. In letzterem Falle hat es bei den Vorschriften der Bun- 
„des-Kriegoverfassung das Bewenden.“ 
„Die höchsten und hohen Regierungen sind zu ersuchen, den vorstehenden 
„Bundetbeschluß alöbald in ihren Staaten auf die geeignete Weise ! per- 
„öffentlichen und der Bversamlung hierüber Anzeige zu erstatte 
so wird dieser Beschluß auf Höchsten Befehl Serenissimi zur gen#n erkaten 5e 
Nachachtung mit dem Beisügen öffentlich bekannt gemacht, daß bei der bevorstehen- 
den Publikation eines Militärstrafgesetzes derselbe zur weiteren Auoführung ge- 
bracht werden wird. 
Rudolstadt, den 5. November 1852. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Bertrab. 
 
	        
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