Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Einundzwaonzigstes Stäch vom Jahre 1852.
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LXIV. Verordunnung
vom 15. November 1852, betreffend einige Abänderungen des Jagdgesetzes
vom 4. December 1848 (Ges. Samml. von 1848 S. 70—74).
Auf höchsten Befehl Herenivsim# und mit landständischer Zustimmung wird
biermit verordnet:
S. 1.
Die Staatöverwaltung ist bis auf weitere Anordnung ermächtigk, die unter
ihr stehenden ürstlichen Jagden mit Ausnahme der in den unterherrschaftlichen
Waldungen entweder auf Rechnung der Verwaltung beschiehen zu lassen, oder die
Ausübung der Jagd im Wege des öffentlichen Meistgebots zu verpachten.
Die Dauer der Pachtzeit darf jedoch einen Zeitraum von drei Jahren jedesmal
nicht übersteigen und dies gilt auch bei den nach §. 27 des Gesetzes vom J. December
1818 zu verpachtenden Jagden in den unterherrschaftlichen Waldungen.
. 2.
Die Verpachtung der Gemeindejagden muß ebenfalls auf dem Wege des öffent-
lichen Meistgeboto erfolgen, und es dürfen die Pachtverträge sich böchstens auf einen
dreijä4hrigen Zeitraum erstrecken.
3.
An Ausübung der Jagd dürfen nicht Theil nehmen, Jagdkarten dürfen nicht
lösen (§. 8 des Gesetzes vom 4. Decbr. 1848), folglich auch nicht zu Jagdschützen
verpflichtet oder als Pachter angenommen werden:
1) Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist.
Hürstlich Schw. Nudolst. Gesesomml. Nll. 22