Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Einundzwaonzigstes Stäch vom Jahre 1852. 
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LXIV. Verordunnung 
vom 15. November 1852, betreffend einige Abänderungen des Jagdgesetzes 
vom 4. December 1848 (Ges. Samml. von 1848 S. 70—74). 
Auf höchsten Befehl Herenivsim# und mit landständischer Zustimmung wird 
biermit verordnet: 
  
  
S. 1. 
Die Staatöverwaltung ist bis auf weitere Anordnung ermächtigk, die unter 
ihr stehenden ürstlichen Jagden mit Ausnahme der in den unterherrschaftlichen 
Waldungen entweder auf Rechnung der Verwaltung beschiehen zu lassen, oder die 
Ausübung der Jagd im Wege des öffentlichen Meistgebots zu verpachten. 
Die Dauer der Pachtzeit darf jedoch einen Zeitraum von drei Jahren jedesmal 
nicht übersteigen und dies gilt auch bei den nach §. 27 des Gesetzes vom J. December 
1818 zu verpachtenden Jagden in den unterherrschaftlichen Waldungen. 
. 2. 
Die Verpachtung der Gemeindejagden muß ebenfalls auf dem Wege des öffent- 
lichen Meistgeboto erfolgen, und es dürfen die Pachtverträge sich böchstens auf einen 
dreijä4hrigen Zeitraum erstrecken. 
3. 
An Ausübung der Jagd dürfen nicht Theil nehmen, Jagdkarten dürfen nicht 
lösen (§. 8 des Gesetzes vom 4. Decbr. 1848), folglich auch nicht zu Jagdschützen 
verpflichtet oder als Pachter angenommen werden: 
1) Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehrs oder 
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist. 
Hürstlich Schw. Nudolst. Gesesomml. Nll. 22
	        
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