1852. 223
LXV. Verordnung,
die Ausführung des §. 5 des Regulativs über die Holzpreise und deren
Ermäßigung für Staaks-Unterthanen in der Fürstlichen Oberherschaft
vom 12. Juli 1852 betr.
Untcer Wiederaufhebung der Bekanntmachung der vormal'gen Fürstlichen
Cammer vom 17. Mai 1850, die Abänderung des §. 5 des Holzpreio-Regulativs
betreffend, (Ges. Sammlung 1850, S. 429), wird bezüglich der Bescheinigung,
durch welche das Bauholz-Bedürsniß für Inländer nach Quantität und Sorti-
menten bestatigt wird, verordnet, wie folgt:
, §.;1.
Bei kleineren Bauten und Baureparaturen, bei welchen der Bedarf ein halbes
Schock Stämme und ein Mandel Bloche im einzelnen Falle nicht übersteigt, sind
die nöthigen Scheine von dem betreffenden Gemeinde-Vorstande auszustellen, von
demselben sowohl als auch von dem den Bau leitenden Zimmermeister und dem in
dem Districte, zu welchem der betreffende Ort gehört, stationirten Gendarmen,
welcher sich von dem wirklichen Bedarfe pflichtmaßig zu überzeugen hat, zu unter-
schreiben.
5. 2.
Finden über den erforderlichen Bauholzbedarf zwischen dem Gemeinde-Vor-
stande, dem den Bau leitenden Zimmermeister und dem Gendarmen verschiedene
Ansichten statt, so ist ein anderer als der den Bau leitende Zimmermeister zuzuziehen.
8. 3.
Bezuͤglich der Reparaturen, Umbauten und Neubauten, bei welchen ein groͤ-
ßeres Bauholzquantum, als im §. 1 bemerkt, erforderlich wird, müssen wenigskens
4 Wochen vor dem Holwschreibetage Risse und Bauanschläge, welche der den Bau
leitende Bau= oder Zimmermeister anzufertigen hat und aus welchen der erforder-
liche Bauholzbedarf zu ersehen ist, bei den betreffenden Fürstlichen Landrathsämtern
der Oberhettschaft eingereicht werden.