Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

234 1852. 
5. 4. 
Von den Fuͤrstlichen Landrathsaͤmtern werden hierauf Riß und Bauanschlag 
dem Fürstlichen Bauamte zu Rudolstadt zur Begutachtung mitgetheilt und, wenn 
legteres Riß und Anschlag für richtig befunden und an das betreffende Fürstliche 
Landrathsame zurückgesendet hat, die Scheine zur Bauholzabgabe ausgestellt. 
5. 5. 
Für den Fall, daß andere als den Bau leitende Zimmermeister bei Ausstellung 
der Atteste zugezogen werden müssen, werden folgende Gebühren, welche der Bau- 
herr zu tragen hat, festgeseht: 
a) 20 Kr., wenn ein Viertel Tag zur Vornahme der Besichtigung erfordersich ist, 
b) 30 Kr., wenn ein halber Tag, und 
c) Ein Gulden, wenn ein ganzer Tag erforderlich ist. 
Bei mehreren gleichzeitig und in einem und demselben Orte vorkommenden 
dergleichen Besichtigungen werden die Gebühren repartirt. 
Bei über die Gebühren der Bau= und Zimmermeister entstebenden Zweifeln 
hat das betreffende Fürstliche Kandrathsamt die Entscheidung zu ertheilen. 
Rudolstadt, den 18. November 1852. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerlum. 
von Bertrab. 
 
	        
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