Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zweiundzwanzigstes Stüch vom Jahre 1832. 
"“". 
LXVVI. Instruetion 
über die Erhebung der durch Gesetz vom 3. September 1852 eingeführten 
Klassen= und klassificrten Einkommensteuer, sowie Über die Behandlung der 
diese Steuer betreffenden Ab= und Zugänge und Reclamationen. 
1. Erbebung der Klassensteuer. 
S. 1. 
Die Erhebung der Klassensteuer geschieht auf Grund der von den Gemeinde- 
vorständen unter Leitung der Steuerbehörden aufgenommenen und von dem Fürst- 
lichen Ministerium, Abtheilung der Finanzen festgestellten Klassensteuerrollen. 
8. 2. 
Nach §. G. des Gesetzes hat jede Gemeinde unverzuͤglich fuͤr die gehoͤrige und sichere 
Erhebung und Ablieferung der Klassensteuer Sorge zu tragen und, je nach den 
Orteverhältnissen, die erforderlichen Hebungs-Einrichtungen zu treffen, auch, wie 
solches geschehen, der Bezirks-Steuerhebestelle anzuzeigen. 
S. 3. 
Die im §. G. des Gesetzes erwähnte Erhebungögebühr wird bis auf Weiteres in 
der Oberherrschaft dec Fürstenthums auf 1 Kreuzer vom baar eingehenden Gulden, 
in der Unterherrschaft deo Fürstenthums auf 6 Pf. vom baar eingehenden Thaler 
festgesetzt und wird der Rechnungsvereinfachung wegen bestimmt, daß die bei den 
baar eingegangenen Klassensteuerbeträgen vorkommenden Kreuzerbetradge, wenn sie 
30 Kr. und darüber betragen, für einen vollen Gulden, dagegen Beträge unter 
230 Kr. bei Berechnung der Hebegebühr nicht in Ansal kommen sollen. Ebenmaßig 
sollen Beträge zu 15 Sgr. und darüber für einen ganzen Thaler, Betrage unter 
15 Sgr. dagegen nicht berechnet werden. 
hümllich Schw. Rudolst. Gesetsamml. Xill. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.