Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Zweiundzwanzigstes Stüch vom Jahre 1832.
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LXVVI. Instruetion
über die Erhebung der durch Gesetz vom 3. September 1852 eingeführten
Klassen= und klassificrten Einkommensteuer, sowie Über die Behandlung der
diese Steuer betreffenden Ab= und Zugänge und Reclamationen.
1. Erbebung der Klassensteuer.
S. 1.
Die Erhebung der Klassensteuer geschieht auf Grund der von den Gemeinde-
vorständen unter Leitung der Steuerbehörden aufgenommenen und von dem Fürst-
lichen Ministerium, Abtheilung der Finanzen festgestellten Klassensteuerrollen.
8. 2.
Nach §. G. des Gesetzes hat jede Gemeinde unverzuͤglich fuͤr die gehoͤrige und sichere
Erhebung und Ablieferung der Klassensteuer Sorge zu tragen und, je nach den
Orteverhältnissen, die erforderlichen Hebungs-Einrichtungen zu treffen, auch, wie
solches geschehen, der Bezirks-Steuerhebestelle anzuzeigen.
S. 3.
Die im §. G. des Gesetzes erwähnte Erhebungögebühr wird bis auf Weiteres in
der Oberherrschaft dec Fürstenthums auf 1 Kreuzer vom baar eingehenden Gulden,
in der Unterherrschaft deo Fürstenthums auf 6 Pf. vom baar eingehenden Thaler
festgesetzt und wird der Rechnungsvereinfachung wegen bestimmt, daß die bei den
baar eingegangenen Klassensteuerbeträgen vorkommenden Kreuzerbetradge, wenn sie
30 Kr. und darüber betragen, für einen vollen Gulden, dagegen Beträge unter
230 Kr. bei Berechnung der Hebegebühr nicht in Ansal kommen sollen. Ebenmaßig
sollen Beträge zu 15 Sgr. und darüber für einen ganzen Thaler, Betrage unter
15 Sgr. dagegen nicht berechnet werden.
hümllich Schw. Rudolst. Gesetsamml. Xill. 33