Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

236 1852. 
. 5. 4. 
Sobald nach Feststellung der Steuerrollen diese selbst von den Steuerbehörden 
den Gemeindevorstcnden mitgetheilt worden sind, haben diese die Relle den Orts- 
einnehmern zuzustellen und liegt letzteren ob, aus den Steuerrollen Heberegister 
nach dem Muster unter A anzufertigen, welche zugleich zur Eintragung der vonden 
Steuerpflichtigen für jeden Monat des Jahrco geleisteten Zahlung bestimmt sind. 
5. 
Dem von Steuerpflichtigen gestellten Verlangen, daß ihnen ein Auszug aus 
der Rolle zugefertigt werde, hat der Gemeindevorstand durch Ausfüllung und Zu- 
fertigung der Bekanntmachung nach dem Muster B. in der Art zu entsprechen, daß 
die Worte: „und auf den Monat —— 18. bezahlt“ durchstrichen werden. Wenn 
diese Worte undurchstrichen bleiben und vom Steuerempfänger ausgefüllt werden, 
so dienen die Muster sub B. zugleich als Quittungen. 
8. 6. 
Nach geschehener Bekanntmachung der Steuerrollen haben die Gemeindevor= 
stände durch die Ortseinnehmer darauf sehen zu lassen, daß die Steuerpflichtigen 
nach §. 9. des Gesetzes in den ersten 8 Tagen jeven Monats ihre Monatobeitraͤge in 
voraus entrichten. 
g. J. . 
Sobald dieser auf die ersten 8 Tage eines jeden Monats bestimmte Zahlungs- 
termin verstrichen ist, hat der Steuereinnehmer die Saumigen unentgeldlich zur 
Zahlung aufzufordern oder auffordern zu lassen, und wird es dem Ermessen der 
Gemeindevorstände unter ihrer Verantwortung freigestellt, diese erste Zahlungs- 
aufforderung in der Art gescheben zu lassen, daß der Orts. Steuereinnehmer dem 
zur Zahlung Auffordernden die Quittungen über die in Rest verbliebenen Steuer- 
quoten mitgibt, worauf dann Letterer am Abend das auf Grund dieser 
Quittungen erhobene Geld abzuliefern und die nicht ausgelosten Quittungen zurück- 
zugeben hat. 
6. 8. 
Wenn die erste unentgeldlich zu bewirkende Anmahnung geschehen und bis zum 
15. Tage des laufenden Monat erfolglos geblieben ist, erfolgt eine zweite Anmah= 
nung, gleich der ersteren, jedoch unter Verwilligung einer von dem Sumigen als
	        
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