1852. 297
Strafe der Säumniß zu zahlenden und von dem Anmahnenden einzusammelnden
Anmahnungogebühr. Hinsichtlich dieser wird festgestellt:
1) Sie findet nur bei dem Einfordern der laufenden Monatssteuer und nur dann
statt, wenn diese 2te Anmahnung in der Zeit vom 15—25ten jeden Monats ge-
schieht, und die erste unentgeldliche Ammahnung vorausgegangen ist.
2) Sie kann, wenn in Folge dieser 2ten Anmahnung die Monat,steuer bezahlt,
die Anmahnungcgebühr aber gleichzeitig nicht berichtiget wird, an der Monatssteuer
nicht gekürzt werden, vielmehr ist letztere als voll eingegangen zu buchen und die An-
mahnungasgrbühr besondero einzuziehen.
3) Die „Anmabnungsgebähr bret bei Menatssteurrbetrgen,
zu Sgr. und darume r. resp. - Sg. 3 P.
über ** „ — ; jedoch unter 21 Kr.— E „ „ „ 6,
über 211— 6 „ „ „ 5 — 10 „ „ „ „ 10 „
über 35 — 10 „ „ * — 11 „ 4. „ 1 „— »
über 49. = 14 „ „ „ 1 Fl. 34 — 18 „ 5, " 1 „ 6,
über 1 Sl. 3 „ — 18„ „ „ 1 Kl 31 „ = 26 „ 6,„ „ 1 „ 9,
über 1 Fl. 31 „ = 26 „ „ „ 1 Fl. 50 „ = 1Thl. 4 „ 7 „ 2 „—
üer 1 Fl. 59, = 1. a , 2
4) Den Geneindvorstchdden bceit die Entscheidung über n Frege, wie die
Anmahnungsgebühr zu verwenden ist, anheimgestellt.
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5. 9.
Alle nach der Zten Anmahnung tunberichtigt gebliebenen Monatssteuerbeträge
werden von dem Ort sofor jeden Monatsinein dop-
pelt auszustellendes Verzeichniß nach dem Muster sub C. eingetragen und reicht der
Ortssteuerempfänger das eine Verzeichniß bei dem treffenden Justiz-Amte längstens
bis zum 2 #ten jeden Monats mit dem Antrage auf executivische Beitreibung, das
zweite Verzeichniß aber mittelst des im nachfolgenden §. 11. erwähnten bieferscheines
bei der Bezirkohebestelle ein. Spätestens am 2#tten eines jeden Monats hat der
Ortseinnehmer die für den Monat erhobene Klassensteuer an die Bezirkshebestelle
abzuliefern.
5 10.
Die Fürstlichen Justiz-Aemter haben sich die Beitreibung der von den Steuer-
einnehmern auf der Beilage sub C. verzeichneten Steuerreste angelegen sein zulassen
und dafür zu sorgen, daß innerhalb der nächsten 4 Wochen nach Eupfangnahme