Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 239 
. 14. 
Anlangend die oben im F. 11. erwähnten Steuerabgänge, so hat der Ortsein- 
nehmer diese auf der Räckseite des Cieferscheines sub E. zu verzeichnen und dem Ge- 
meindevorstande zum Attestiren vorzulegen. Die Abgänge können in folgenden 
Fällen entstehen: 
1) durch das Ableben eines Einzelnsteuernden, 
2) durch Uebertritt einer besteuerten Person in einen bereits besteuerten Haushalt, 
9) durch Verheirathung, 
4) durch Umzug, 
5) durch Eintritt in das Militaͤr, 
6) durch Verarmung oder durch Eintrite in eine öffentliche Anstalt mit Verpfle- 
gung auf öffentliche Kosten, " 
7) durch Auswanderung, 
9) durch heimliches Verziehen, ohne daß der spätere Aufenthalt ermittelt wird, 
9) durch Ermäßigung der Steuern im vorgeschriebenen Reclamationsverfahren, 
10) durch Ableben des Familienhauptes eines besteuerten Hausstandes und Ver- 
4nderung des Erwerbsverhältnisses, 
11) durch doppelte Besteuerung, 
12) durch irrige Besteuerung von Personen unter 18 Jahren, 
18) durch trrige Besteuerung solcher zur Unterstufe a, b und der ersten Stufe 
der ersten Hauptklasse gehörigen Personen, die das Gste Lebensjahr bereits zurück- 
gelegt haben. E— 
Die auf der Ruͤckseite des Lieferscheines E. von dem Ortdeinnehmer einzutra- 
genden und von dem Gemeindevorstande zu attestirenden Abgaͤnge sind gleichzeitig 
in dem Heberegister in dem treffenden Monate, entweder durch Durchstreichen deo mo- 
7 
und ist der Spalte des Heberegisters für die Bemerkungen gleichfallo der Grund 
des Abganges beizuschreiben. 
g. 16. 
Anlangend die Steuerzugaͤnge, so soll deren Aufzeichnung nach dem Mustet sub 
6. geschehen. Diese Zugangolisten werden unter Benutzung der sowohl von dem 
Gemeindevorstande als auch von dem Ortöeinnehmer vorher gesammelten Notizen 
von dem Gemeindevorstande, unter Zuziehung des Ortseinnehmers, zu Anfange
	        
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