1852. 241
einmal veranlagten Steuer nichts. Es koͤnnen aber in anderer Weise gegen die
Veranlagung der Einschaͤtzungscommission Zugaͤnge im Laufe ded Jahres entstehen
und zwar:
1) durch Einwandern von Ausläándern, welche ein Einkommen von mehr als
1100 Fl. = 800 Thlr. jährlich beziehen,
2) durch Eintritt einer der im &. 13. des Gesetzes vorgesehenen Bedingung, unter
welcher Auoländer steuerpflichtig werden.
3) durch die nachträgliche Heranziehung der bei der Veranlagung irrthümlicher
Weise übergangenen einkommensteuerpflichtigen Personen;
4) dadurch, daß selche Personen, deren Einkemmen bib dahin nicht besondero
besteuert war, ein selbstständiges Einkommen von mehr als 1100 Fl. =
800 Thlr. erlangen.
5) durch Anzug von Einkommensteuerpflichtigen aus einem anderen Bezirke.
0) durch Entscheidung auf eine Seiteno deo Vorsitzenden der Einschätzungs-
commission eingelegte Berufung.
g. 20.
Die Gemeindevorstaͤnde sind verpflichtet, ein Register uͤber die im Laufe des
Jahres zugehenden einkommensteuerpflichtigen Persenen zu führen und haben über
den Eintritt eines der im §. 19. unter 1—5 gedachten Fälle lüngstens binnen t Tagen,
nachdem derselbe zu ihrer Kenntniß gelangt ist, dem Vorsitzenden der Einschätzungs-
commission Anzeige zu erstatten. Dabei ist der Zeitpunkt, von welchem ab die
Steuerpflichtigkeit begonnen hat, beziehungoweise der Anzug erfolgt ist, genau an-
zugeben. Zugleich müssen die Gemeindeverstände in den Fällen, in welchen die
Einschatzung des Steuerpflichtigen zur klassisicirten Einkommensteuer zu bewirken
ist G. 19. No. 1—.), über die Höhe des Einkommens sich gutachtlich äußern.
FJ. 21.
Der Vorsibende der Einschatzungöcommission hat die zu seiner Kenntniß ge-
langten Zugangsfälle bei der nächsten Zusammenkunft der Einschätzungocommission
vorzulegen und in den Füällen, wo eine Einschätzung de Steuerpflichtigen zu bewirken
ist, diese zu beantragen, jedenfallo aber dafür zu sorgen, daß die Entscheidung
nlemalsé über den Jahresschluß hinaus verzögert werde, damit die Anweisung zur
Einziehung des festgestellten und nachtraglich zu berichtigenden Betrages der betref-