Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Summen nach Monaten und Zugängen zusammengestellt. Die Ablieferung des 
Geldes erfolgt mittelst vorschchtenäegen auch bei andern Ablieferungen zu be- 
nutzenden, lithographirten Berichtes. Dem Veczeichnisse selbst sind die Lieferscheine 
der Hotkeinnehmer beizufugen. In gleicher Weise erfolgt auch die Ablieferung 
er Reste. · 
§.28. 
Die Ablieferung der Einkommensteuer erfolgt ebenmäßig vierteljährig und 
war auf Grund aufzustellender Verzeichnisse, deren 1. Spalte die laufende 
Nummer, deren 2. Spalte den Namen und Wohnort des Einkommensteuerpflich- 
tigen, deren 3. Spalte den Stand und Gewerbe desselben, und deren J1., 5. und 
6. Spalte den wirklich eingezahlten Einkommensteuerbetrag und deren 7. Spalte 
diejenigen Einkemmensteuerzugänge benennt, welche nach Vergleichung mit den 
vorgekommenen Abgängen und nach deren Abzug übrig bleiben. Die Spalte 7. 
wird nur im vierten Quartal aucgefüllt und wurde, wenn die Abgänge mehr be- 
tragen als die Zugänge, die auofallende Abgangéesumme an der Gesammteinnahme 
abzuziehen sein. Alo Beleg sind die den Steuerhebestellen zugefertigten Verzeichnisse 
und Zugangolisten über die Einkommensteuern beizugeben, jedoch gehen diese Ver- 
eichnisse nach erfolgter Revision der vierteljährigen Lieferungoverzeichnisse (cons. 
Eingang dieses §. 2.) zur weiteren Benutzung an die Hebestellen zuruck. In ähn- 
licher Weise erfolgt auch die Ablieferung der Reste. « 
IV. Behandlung der Klassenst 1 ti 
Die nach 8. 10. des Gesetzes bei den Steueraͤmtern, resp. Steuerrecepturen 
eingegebenen Reclamationen werden von diesen in ein besonders darüber zu 
führendeo Register eingetragen, welches nach Ablauf der vierwöchentlichen Präclu- 
sivfrist geschlossen wird. Das geschlossene und an den Landrath zu befordernde Re- 
ister wird der nach §. 10. des Gesetzeo und zwar gleich nach Ablauf der Präclusiv= 
rist zu versammelnden Commission vorgelegt und erfolgt nach Vernehmung des 
Gutachteno der erwähnten Commission die Entscheidung deo Landrathé über die 
einzelnen Reclamationsfälle. Anlangend die Zahl der Mitglieder der Commission, 
so soll diese nicht unter 3 und nicht über 6 betragen, und ist bei der Auswahl der 
Mitglieder selbst auf die Fahigkeit derselben in der Beuntheilung der einzelnen Fälle 
Rücksicht zu nehmen. Treten in Folge der Entscheidungen des Landrathes Ermaßi- 
gungen in der Steuer ein, so sind diese den treffenden Gemeindevorständen durch 
den Landrath bekannt zu machen, damit die Steuerermäßigung in den Abgangs- 
listen eingetragen werden kann. 
Rudolstadt, den 7. December 1852. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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