Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Dreinndzwawzigstes Stück vom Jahre 1852.
& LXVII. Ministerial-Verordnung
vom 10. December 1852, das Sportelcassen-Rechnungswesen betreffend.
I. Liqnidirung der Kosten.
5. 1.
Die Liquidirung und Erhebung von Sporteln bei den Justizbehrden und den
Landrathsämtern erfolgk auf Grund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften, bei
den Justizbehörden in besondere auf Grund des Gesebes, die Sporteltare betr.,
vom 8. Januar 1847 (Ges. Samml. 1847, S. 13 f.) und der Gebührentare für
die Verhandlungen in Strafsachen (Ges. Samml. 1850, S. 205 ff.), und da, wo
die vorhandenen Gesetze nicht ausreichen, auf Grund der bisherigen Observanz.
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Diebei Untersuchungssachen den C ichten durch §. 9 der Gebührentarefür
die Verhandlungen in Strassachen zugestandene Befugniß, die Kostenzahlungs-
Pflicht (einschlüssig der Verläge) auf einen runden Betrag nach pflichtmäßigem Er-
messen zu beschränken, wird auch den Einzelgerichten eingerdumt. Es darf indeß
von dieser Ermächtigung nur da Gebrauch gemacht werden, wo nach pflichtmaßi-
gem Ermessen des Gerichts die Abrundung und Ermäßigung der Kosten durch
das Mißverhältniß der liquidirten Kosten zu der Schwere der vorliegenden Gesehes-
übertretung und durch die Vermögenölage des Zahlungöpflichtigen dringend ge-
boten ist.
Die Abrundung und Ermäßigung der Kosten kann erst dann erfolgen, wenn
die einzelnen Kostenbeträge vollständig liquidirt und durch den Sperteleinnehmer
in den Acten zusammengestellt snd. Sie geschieht bei den Collegialgerichten durch
das Collegium, bei den Einzelgerichten durch den Amtsdirigenten. Die Motive
sind kurz in die Acten zu vermerken.
In das Sportelbuch (5.0) werden die abgerundeten Kostenbetrage ringetragen.
Furklich Schw. Rudolst. Gesetsamml. XIII. 10