Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 255 
fruchtlos und der Inhalt der Relation selbst ohne Bedenken, so werden die Beträge, 
welche nicht beigebracht werden konnten, durch Beschluß der empfangsberechtigten 
Behörde caducirt. 
Die Accen sind dem Sporteleinnehmer vorzulegen, damit dieser den erforder- 
lichen Vermerk in das Sportelbuch eintragen kann. 
5. 13. 
Contracte, Zeugnisse und andere Urkunden werden nur nach Entrichtung der 
dafür zu zohlenden Kosten ausgehdndigt. Sie werden, nachdem sie in der Rein- 
schrift vollzogen sind, dem Sporteleinnehmer zur Aushändigung an den Debenten 
übergeben. 
5 14. 
Bei Einziehung von Geldstrafen ist nach Vorschrift von Straf-Proceßord= 
nung zu verfahren. 
K. 15. 
Alle eingehenden Zahlungen an Sporteln und Verlägen, Strafgeldern und 
Schadensersatzbeträgen hat der Sporteleinnehmer in das nach dem Muster k zu 
führende Sporteleinnahmebuch einzutragen. 
IV. Einreichung der Sportel-Verzeichnisse. 
S. 16. 
Am Schlusse eines jeden Quartals und spätestens bis zum 15. des folgenden 
Monats (also bis zum 15. April, 15. Juli, 15. October und 15. Januar) haben 
die sämmtlichen Justizbehörden und Landrathsdmter ein Verzeichniß der im ver- 
flossenen Quartal liquidirten Sporteln und Verläge, Strafgelder und Schadens- 
ersatzbeträge, welches zugleich über den Eingang, den Erlaß oder die Nieder- 
schlagung u. s. w. Aufschluß geben muß, nach dem Muster F bei der Abtheilung der 
Justiz, bezüglich des Innern des Fürstl. Ministeriums einzureichen. 
Aus diesem Verzeichnisse muß auch erhellen, was von den alteren Rück- 
ständen (aqus der Zeit seit 1. Januar 1853) eingegangen, erlassen oder noch 
räckständig ist. *!'’ 
Am Schlusse jedes zweiten Jahres sind vollständige Verzeichnisse aller Kosten-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.