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reste, nach Jahren geordnet, der betreffenden Abthrilung des Fürstl. Ministeriums
zu überreichen.
V. Ausgabe aus den Sportelkassen und Rechnungs-
führung, sowie Ablieferung der eingegangenen Kosten.
K. 18.
Die den Beamten des Fürstl. Kreisgerichts zu Rudolstadt, der Fürstl. Land-
raths- und Justiz-Aemter zustehenden Besoldungen werden vom 1. Januar 1853
ab nicht mehr aus der Sportelcasse der einzelnrn Behörden gezahlt, sondern bei
der, der betreffenden Behörde zunächst belegenen unter der Finanz-Abtheilung des
Fürstlichen Ministeriumo stehenden Casse erheben, und zwar
1) von dem Fürstlichen Kreisgerichte und dem Fürstlichen Justizamte zu Ru-
dolstadt bei der Fürstlichen Hauptlandeocasse daselbst,
2) von dem Fürstlichen Landrathsamte zu Rudolstadt ebendaselbst,
3) von dem Fürstlichen Justizamte Blankenburg ebendaselbst,
4) von dem Fürstlichen Justizamte Ilm bei der Steuerreceptur zu Stadtilm,
5) von dem Fürstlichen Justizamte Königsee bei dem Fürstlichen Rent= und
Steueramte zu Koônigsee,
6) von dem Fürstlichen kandrathsamte zu Königsee ebendaselbst,
7) von dem Fürstlichen Justizamte zu Oberweisbach ebendaselbst,
8) von dem Furstl. Justizamte Leutenberg bei der Steuerreceptur daselbst,
9) von dem Fürstl. Justizamte zu Frankenhausen bei dem Fürstl. Renc= und
Steueramte zu Frankenhausen,
10) von dem Fürstl. #andrathsamte zu Frankenhausen ebendafelbst,
11) von dem Fürstl. Justizamte zu Schlotheim ebendaselbst.
K. 10.
Der Sporteleinnehmer des Fürstl. Kreiögerichts bezüglich des Färstl. Land-
raths, oder Justizamto stellt mit Ende eines jeden Quartals die den Beamten seiner
Behörde für das folgende Quartal zustehenden Beselbungen nach dem Muster 6
zusammen, fügt die Originalquittungen der Besoldungsempfänger bei, läßt die Zu-
sammenstellung von dem Vorstande der Behörde attestiren und schickt dieselbe an
diejenige Casse ein, welcher die Behorde zugewiesen ist.
Der Vorstand der Casse hat auch seinerseits die Verpflichtung, sich von der