258 1852.
K. 23.
Von der betreffenden Abtheilung des Fürstl. Ministeriums werden, wenn die
bei der Revision etwa erhobenen Monile beseitigt sind, die eingesandten Ausgabe-
Specificationen und Sportel-Einnahme-Rechnungen autorisirt zurückgesandt.
21.
Sobald die Fürstl. Justizbehorden iund bandrathskzmter sic ch im Besib der
autorisirten
so stellen sie die erstern nach dem Muster II zusammen, erstatten, und zwar die Forstl
Justizjbehörden an das Fürstl. Ministerium, Abtheilung der Justiz, die Fürstl.
Landrathoämter an das Fürstl. Ministerium, Abtheilung des Innern, Bericht und
legen demselben die Einnahme-Sportel-Rechnung (Muster 7) mit den eingegan-
genen Geldern und die Ausgabe-Specification (Muster II) nebst Anlagen bei, worauf
dann von der betreffenden Abtheilung des Fücstl. Ministeriums die weitere durch
Vermittlung des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung der Finanzen, zu bewirkende
Abgabe der Sportel-Einnahme= und Ausgabe-Rechnung, deögleichen der Zurech-
nungen und Baarschaft, an die Fürstl. Hauptlandescasse, (welche dann die gesche-
hene Ablieferung guittirt und die Quittung direct an die Fürstl. Justizbehörden
resh. Landrathsämter einsendet) resolvirt wird.
Lithographirte Exemplare zu den Berichten können die Justizbehörden und
Landrathsämter bei den Cassenverwaltungen beziehen, an welche sie wegen Erhe-
bung der Besoldung gewiesen sind.
V. Schlußbe stimmungen.
. 25.
Bei Aufstellung der Ausgaberechnung sind stets die sämmtlichen auf der Spe-
cification II bezeichneten Ausgabepositionen 1 bis XV aufzuführen. Ist eine ein-
zelne Ausgabeposition nicht vorgekommen, (wie dies stets bei Besoldungen der
Fall ist, die nicht aus den Sportelcassen erhoben werden), so ist für dieselbe dennoch
ein Bogen anzulegen und das vucot beizufügen
Die Einzel Specificationen sind nicht aneinander zu heften, da sie beim Rech-
nungsgebrauche bei der Fürstl. Hauptlandescasse auseinander genommen werden.