Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Viecrundzwanzigstes Stück vom Jahre 1852.
LXVIII. Verordnung
wegen der Schulversäum nisse.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2.,
haben bis zum Erlaß eines Volköschulen-Gesehes zu möglichster Verhütung der
Schulversäumnisse auf Antrag Unseres Ministeriums eine provisorische Verordnung
zu erlassen beschlossen und verordnen hiermit, was folgt:
S. 1
Die Eltern, Pflegeeltern, und überhaupt diejenigen, welchen die Sorge für
die Exziehung schulpflichtiger und in die Schule eingeführter Kinder obliegt, sind
verbunden, diese zum regelmaßhigen Besuche der Schule anzuhalten.
. 2.
Schulversäumnisse können nur durch statthafte Entschuldigungs-
gründe und desfallsige Anzeige oder vorher eingeholte Erlaubniß
gerechtfertigt werden.
. 3.
Als statthafte Entschuldigungsursachen sind folgende anzusehen:
1) Krankheit des Kindes oder ein solches Uebelbefinden desselben, wodurch dessen
Ausgehen gänzlich gehindert oder doch bedenklich gemacht wird
2) eine solche Krankheit des Vaters oder der Mutter, welche bettlaͤgerig
macht, jedoch nur in dem Falle, wenn das Kind nur noch den Vater oder die Mutter
am beben hat, das alteste unter den im elterlichen Hause sich aufhaltenden Kindern
ist, und weder eine Wirthschafterin, noch Gesinde im Hause sich befiwat:
Hürstlich Schw. Ruvolst. Gesetsamml. XIll