266 1.8.5.2.
2) eine Krankheit derselben Art eines Bruders oder einer Schwester, wenn das
Schulkind alkere Geschwister nicht im Hause und entweder nur noch den Vater oder
die Mutter hat, jener oder diese aber auf Arbeit außer dem Hause gehen muß;
4) für Kinder eingeschulter Orte oder von dem Schulhause sehr entfernt oder
abgesondert licgender Ortotheile, besondero in dem Falle, daß solche Kinder noch
klein oder von schwächlicher Leibeobeschaffenheic sind, oder es ihnen notorischer Ar-
muth wegen, an der nöthigen Winterbekleidung fehlt, eine durch Eintritt übler
Witterung, oder durch Ungangbarkeit der Wege so erschwerte Communication, daß
zu dem Schulorte oder dem Schulhause ohne besorgliche Nachtheile für das Leben
oder die Gesundheit der Kinder nicht zu gelangen ist.
Ob außer diesen Gründen noch andere, von besondern und. außerordentlichen
Ereignissen in Familien oder von andern ungewohnlichen Umständen hergenommene
Entschuldigungoursachen bei zeitigen Versäumnißanzeigen als statthaft angesehen
werden können, bleibt der gewissenhaften Beurtheilung des Lehrers und beziehungs-
weise des Vocal-Schulinspectore anheimgegeben.
Kinder, welche mit einer ansteckenden oder Eckel erregenden Krankheit behaftet
sind, müssen aus der Schule entfernt und bis zur Heilung zu Hause behalten werden.
F. 1.
Eltern, Pflege-Eltern und überhaupt diejenigen, denen die Sorge für die
Erziehung schulpflichtiger Kinder obliegt, sind verpflichtet, dem Lehrer den Grund
des Außenbleibeno des Kindes wenigstens noch an demselben Tage, an welchem die
Verscumniß stategefünden, auf eine zuverldssige Weise anzuzeigen.
8. 5.
Mit dem Anbringen des Erlaubnißgesuchs sind zugleich die dasselbe
unterstuͤhenden Gruͤnde anzugeben; die Erlaubniß ist bei einer Schulversaͤumniß
auf hoͤchsteno. 8 Tage bei dem Lehrer, bei einer bevorstehenden längern Versäumniß
beim, Ortogeisttichen, als. Local= Schul-Inspector einzuholen und die erhaltene Er-
laubniß schriftlich dem Lehrer nachzuweisen. Außer den stacthaften Entschuldi-
gungsursachen (8. 3) genügen auch andere Umstände, wie z. B. kürzere Reisen
der Familie, besondere Familienfeste, alo Hochzeiten 2c. zu Begründung eines Er-
laubnißgesuchs. Die Ertheilung der nachgesuchten Ertheilung sezt jedoch in allen-
Fällen möglichst sorgfaltige Prüfung und eine gewissenhafte Erwagung der zur Be-
gründung des Gesuchs angeführten Umstände voraus.