Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

266 1.8.5.2. 
2) eine Krankheit derselben Art eines Bruders oder einer Schwester, wenn das 
Schulkind alkere Geschwister nicht im Hause und entweder nur noch den Vater oder 
die Mutter hat, jener oder diese aber auf Arbeit außer dem Hause gehen muß; 
4) für Kinder eingeschulter Orte oder von dem Schulhause sehr entfernt oder 
abgesondert licgender Ortotheile, besondero in dem Falle, daß solche Kinder noch 
klein oder von schwächlicher Leibeobeschaffenheic sind, oder es ihnen notorischer Ar- 
muth wegen, an der nöthigen Winterbekleidung fehlt, eine durch Eintritt übler 
Witterung, oder durch Ungangbarkeit der Wege so erschwerte Communication, daß 
zu dem Schulorte oder dem Schulhause ohne besorgliche Nachtheile für das Leben 
oder die Gesundheit der Kinder nicht zu gelangen ist. 
Ob außer diesen Gründen noch andere, von besondern und. außerordentlichen 
Ereignissen in Familien oder von andern ungewohnlichen Umständen hergenommene 
Entschuldigungoursachen bei zeitigen Versäumnißanzeigen als statthaft angesehen 
werden können, bleibt der gewissenhaften Beurtheilung des Lehrers und beziehungs- 
weise des Vocal-Schulinspectore anheimgegeben. 
Kinder, welche mit einer ansteckenden oder Eckel erregenden Krankheit behaftet 
sind, müssen aus der Schule entfernt und bis zur Heilung zu Hause behalten werden. 
F. 1. 
Eltern, Pflege-Eltern und überhaupt diejenigen, denen die Sorge für die 
Erziehung schulpflichtiger Kinder obliegt, sind verpflichtet, dem Lehrer den Grund 
des Außenbleibeno des Kindes wenigstens noch an demselben Tage, an welchem die 
Verscumniß stategefünden, auf eine zuverldssige Weise anzuzeigen. 
8. 5. 
Mit dem Anbringen des Erlaubnißgesuchs sind zugleich die dasselbe 
unterstuͤhenden Gruͤnde anzugeben; die Erlaubniß ist bei einer Schulversaͤumniß 
auf hoͤchsteno. 8 Tage bei dem Lehrer, bei einer bevorstehenden längern Versäumniß 
beim, Ortogeisttichen, als. Local= Schul-Inspector einzuholen und die erhaltene Er- 
laubniß schriftlich dem Lehrer nachzuweisen. Außer den stacthaften Entschuldi- 
gungsursachen (8. 3) genügen auch andere Umstände, wie z. B. kürzere Reisen 
der Familie, besondere Familienfeste, alo Hochzeiten 2c. zu Begründung eines Er- 
laubnißgesuchs. Die Ertheilung der nachgesuchten Ertheilung sezt jedoch in allen- 
Fällen möglichst sorgfaltige Prüfung und eine gewissenhafte Erwagung der zur Be- 
gründung des Gesuchs angeführten Umstände voraus.
	        
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