Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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S. 6. 
Verlassen Eltern, Pflege-Eltern u. s. f. (§. 1) mit schulpflichtigen Kin- 
dern auf längere Zeit ihren Wohnort, so müssen sie während derselben für den 
Unterricht der Kinder in genügender Weise sorgen und dieo bei dem Kirchen= und 
Schulvorstande nachweisen. Wenn sie ersteres unterlassen, so hat der Kirchen-, 
und Schul-Vorstand der Fürstl. Kirchen= und Schul, Inspectien davon Anzeige 
zu machen, welche dann die Zuwiderhandelnden und zwar, sofern sie sich in einem 
andern Staate aufhalten, nach ihrer Rückkehr zur Verantwortung zu ziehen hat 
und es hängt von deren Ermessen ab, ob ihnen nur ein ernster Verweis erkheilt oder 
ob ein gerichtliches Strafverfahren gegen sie eingeleitet werden soll C. 13). 
Lassen Eltern, Pflege-Eltern u. s. f. bei längerer Abwesenheit vom Wohnort 
schulpflichtige Kindex zurück, so hat der Kirchen= und Schulvorstand darauf zu 
sehen, daß die Kinder wahrend jener Zeit nicht ohne erziehende Aussicht bleiben. 
S. 7. 
Wird das Auöbleiben eines Kindes in einer Weise oder aus Gründen entschul- 
digk, welche der Lehrer ungenügend findet, so hat er sofort zu erklären, daß die 
Entschuldigung nicht angenommen werden könne, und muß dieselbe, wenn das Kind 
dessen ungeachtet nicht zur Schule kommt, alo leine ungenügende (. 14) eintragen 
und sobald als möglich dem Local-Schul-Inspector zur Anzeige bringen. 
. 8. # 
Nimmt der Lehrer eine nicht gehörig begründete oder eine in ungenügender 
Weise vorgebrachte Entschuldigung an, oder ertheilt er Erlaubniß über seine Be- 
fugniß hinaus Cr. ö.), so ist er dem Kirchen- und Schulvorstande verantwortlich. 
S. 9. 
Haben Kinder ohne Wissen und Willen ibrer Eltern, Pflege-Eltern u. f. f. 
die Schule versäumt, oder Mitschüler zu Schulverschumnissen verleitet, so hat der 
Lehrer von den ihm anzuwenden nachgelassenen Schulstrafen den für den einzelnen 
Fall geeigneten Gebrauch zu machen. 
Solche Kinder, welche ohne Wissen und Willen ihrer Eltern, Pflege-Eltern 
u. . f. die Schule versäumen und dieselbe ungeachtet der den betzteren zugegangenen 
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