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S. 6.
Verlassen Eltern, Pflege-Eltern u. s. f. (§. 1) mit schulpflichtigen Kin-
dern auf längere Zeit ihren Wohnort, so müssen sie während derselben für den
Unterricht der Kinder in genügender Weise sorgen und dieo bei dem Kirchen= und
Schulvorstande nachweisen. Wenn sie ersteres unterlassen, so hat der Kirchen-,
und Schul-Vorstand der Fürstl. Kirchen= und Schul, Inspectien davon Anzeige
zu machen, welche dann die Zuwiderhandelnden und zwar, sofern sie sich in einem
andern Staate aufhalten, nach ihrer Rückkehr zur Verantwortung zu ziehen hat
und es hängt von deren Ermessen ab, ob ihnen nur ein ernster Verweis erkheilt oder
ob ein gerichtliches Strafverfahren gegen sie eingeleitet werden soll C. 13).
Lassen Eltern, Pflege-Eltern u. s. f. bei längerer Abwesenheit vom Wohnort
schulpflichtige Kindex zurück, so hat der Kirchen= und Schulvorstand darauf zu
sehen, daß die Kinder wahrend jener Zeit nicht ohne erziehende Aussicht bleiben.
S. 7.
Wird das Auöbleiben eines Kindes in einer Weise oder aus Gründen entschul-
digk, welche der Lehrer ungenügend findet, so hat er sofort zu erklären, daß die
Entschuldigung nicht angenommen werden könne, und muß dieselbe, wenn das Kind
dessen ungeachtet nicht zur Schule kommt, alo leine ungenügende (. 14) eintragen
und sobald als möglich dem Local-Schul-Inspector zur Anzeige bringen.
. 8. #
Nimmt der Lehrer eine nicht gehörig begründete oder eine in ungenügender
Weise vorgebrachte Entschuldigung an, oder ertheilt er Erlaubniß über seine Be-
fugniß hinaus Cr. ö.), so ist er dem Kirchen- und Schulvorstande verantwortlich.
S. 9.
Haben Kinder ohne Wissen und Willen ibrer Eltern, Pflege-Eltern u. f. f.
die Schule versäumt, oder Mitschüler zu Schulverschumnissen verleitet, so hat der
Lehrer von den ihm anzuwenden nachgelassenen Schulstrafen den für den einzelnen
Fall geeigneten Gebrauch zu machen.
Solche Kinder, welche ohne Wissen und Willen ihrer Eltern, Pflege-Eltern
u. . f. die Schule versäumen und dieselbe ungeachtet der den betzteren zugegangenen
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