Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

268 1852. 
Anzeige zu versckumen forkfahren, hat der Lehrer durch den Gemeindediener oder 
eine andere dazu geeignete Person, welche die Gemeinde zu stellen hat, sofort zur 
Schule zu bringen. 
5. 1II. 
Haben die Eltern, Pflege-Eltern u. s. f. eines Kindes der Wahrscheinlichkeit 
nach dessen Schul-Versäumniß verschuldet, oder haben sie bei einer Versäumniß den 
Grurnd der Berhinderung des Schulbesuchs nicht ordnungemäßig angezeigt, so hat 
der Kirchen= und Schulvorstand die Eltern 2c. vorzuladen, und dieselben, wenn 
sich bei deren Vernehmung ergibt, daß sie das Kind am Schulbesuche verhindert, 
oder dasselbe zum geregelten Besuche der Lehrstunden anzuhalten unterlassen oder 
endlich bei einer Behinderung die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige verschuldet 
haben, ernstlich dahin zu ermahnen, daß sie künftig ihrer Pflicht (§. 1) gehörig 
nachkommen. 
S. 12. 
Kehren demungeachtet nicht gerechtfertigte Versckumnisse oder Unterlassungen 
ordnungsmäßiger Anzeigen wieder, oder haben die Eltern, Pflege -Eltern 2c. der 
Vorladung des Kirchen= und Schul-Vorstandes gar nicht Folge geleistet, so hat 
der Kirchen= und Schul-Vorstand der Kirchen= und Schulen-Inspection davon An- 
zeige zu machen. Diese hat nach Befinden einen ernsten Verweis zu ertheilen, die 
verwirkte Geldstrafe (6. 13) anzufordern (Einführungsgesetz zum Straf-Gesetz-Buch 
Art. 4) oder bei der Staats-Anwaltschaft unter Mittheilung eines Verzeichnisses der 
zu bestrafenden Füälle die erforderlichen Anträge zu stellen, letzteres namentlich auch 
dann, wenn die angeforderte Grdstrafe nicht freiwillig entrichtet wird. 
5S. 13. 
Ergibt sich bei der Untersuchung die Schuld der Eltern, Pflege-Eltern 2c., so 
sind sie mit einer Geldstrafe von 9 Kr. bis 6 Fl. resp. 27 Sgr. bie 3 Thlr. oder 
mit entsprechender Gefängnißstrafe zu belegen. Eine gleiche Strafe trifft diejenigen 
Eltern 2c., welche durch unwahre Angaben die Erlaubniß des behrert zu Schulver- 
säumnissen erwirkt haben, sowie diejenigen, zur Erziehung des Kindes an sich nicht 
verpflichteten, erwachsenen Personen, welche das Kind zu unerlaubten Verscum- 
nissen der Lehrstunden veranlassen. Bei der Untersuchung genügt nach Art. 346, 
Nr. 7 der Strafproceßordnung die mündliche Versicherung de behrers auf seine
	        
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