268 1852.
Anzeige zu versckumen forkfahren, hat der Lehrer durch den Gemeindediener oder
eine andere dazu geeignete Person, welche die Gemeinde zu stellen hat, sofort zur
Schule zu bringen.
5. 1II.
Haben die Eltern, Pflege-Eltern u. s. f. eines Kindes der Wahrscheinlichkeit
nach dessen Schul-Versäumniß verschuldet, oder haben sie bei einer Versäumniß den
Grurnd der Berhinderung des Schulbesuchs nicht ordnungemäßig angezeigt, so hat
der Kirchen= und Schulvorstand die Eltern 2c. vorzuladen, und dieselben, wenn
sich bei deren Vernehmung ergibt, daß sie das Kind am Schulbesuche verhindert,
oder dasselbe zum geregelten Besuche der Lehrstunden anzuhalten unterlassen oder
endlich bei einer Behinderung die Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige verschuldet
haben, ernstlich dahin zu ermahnen, daß sie künftig ihrer Pflicht (§. 1) gehörig
nachkommen.
S. 12.
Kehren demungeachtet nicht gerechtfertigte Versckumnisse oder Unterlassungen
ordnungsmäßiger Anzeigen wieder, oder haben die Eltern, Pflege -Eltern 2c. der
Vorladung des Kirchen= und Schul-Vorstandes gar nicht Folge geleistet, so hat
der Kirchen= und Schul-Vorstand der Kirchen= und Schulen-Inspection davon An-
zeige zu machen. Diese hat nach Befinden einen ernsten Verweis zu ertheilen, die
verwirkte Geldstrafe (6. 13) anzufordern (Einführungsgesetz zum Straf-Gesetz-Buch
Art. 4) oder bei der Staats-Anwaltschaft unter Mittheilung eines Verzeichnisses der
zu bestrafenden Füälle die erforderlichen Anträge zu stellen, letzteres namentlich auch
dann, wenn die angeforderte Grdstrafe nicht freiwillig entrichtet wird.
5S. 13.
Ergibt sich bei der Untersuchung die Schuld der Eltern, Pflege-Eltern 2c., so
sind sie mit einer Geldstrafe von 9 Kr. bis 6 Fl. resp. 27 Sgr. bie 3 Thlr. oder
mit entsprechender Gefängnißstrafe zu belegen. Eine gleiche Strafe trifft diejenigen
Eltern 2c., welche durch unwahre Angaben die Erlaubniß des behrert zu Schulver-
säumnissen erwirkt haben, sowie diejenigen, zur Erziehung des Kindes an sich nicht
verpflichteten, erwachsenen Personen, welche das Kind zu unerlaubten Verscum-
nissen der Lehrstunden veranlassen. Bei der Untersuchung genügt nach Art. 346,
Nr. 7 der Strafproceßordnung die mündliche Versicherung de behrers auf seine