1852. 25
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Zu der Prüfung werden regelmäßig drei Tage bestimmt.
Vor Beginn derselben hat der Candidat an Eideostatt zu versichern, daß er
die Relationen ohne fremde Beihülfe gefertigt habe.
Der eine Tag ist der mündlichen Prüfung gewidmet, welche Vor= und Nach-
mittago, je nach der Zahl der Eraminanden im Ganzen 5— 7 Stunden hindurch
Statt hat.
Es wird dabei mit dem Uebersetzen und der Eregese schwieriger Stellen der
Quellen des römischen Rechto der Anfang gemacht und dann Vermittago vorzugs-
weise Rechtsgeschichte und römisches Recht an sich und in seinen Beziehungen zu den
späteren Rechtaquellen behandelt.
Der Nachmittag ist für das Eramen in den übrigen Theilen der Rechtswissen-
schaft bestimmt.
Die Candidaten sind zur Erforschung ihrer Urtheilskraft auch über kürzere
zweifelbafte Rechtofragen aus der gerichtlichen Praxis mit ihrer Ansicht und Ent-
scheidung zu hören.
Die lateinische Sprache wird bei der mündlichen Prüfung im Allgemeinen
nicht angewendet.
g. J.
An den Vormittagen der beiden andern Tage werden den Candidaten je zwölf,
und an dem Nachmittage des ersten derselben secho Fragen in deutscher und lateini-
scher Sprache aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft vorgelegt, die in derselben
Sprache, in welcher die Frage gestellt ist, unter Elausur zu beantworten sind.
Am Nachmittag des letzten Tages wird ein kurzer Rechtefall schriftlich vorge-
legt, dessen Entscheidung mit Gründen, ebenfalls unter Clausur, sofort auszu-
arbeiten ist.
S.
Nach der mündlichen Prüfung, bei welcher eine protocollarische Niederschrei-
bung nicht stattfindek, ist das Ergebniß in Bezug auf jeden einzelnen Candidaten
von den Cemmissaren kurzlich zu den Acten zu bringen und von ihnen sämmtlich
durch Unterschrife zu beglaubigen. Während die schriftlichen Fragen brantwortet
und der aufgegebene Rechtsfall ausgearbeitet werden, soll ein Secretär gegenwärtig
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