Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 25 
S. 6. 
Zu der Prüfung werden regelmäßig drei Tage bestimmt. 
Vor Beginn derselben hat der Candidat an Eideostatt zu versichern, daß er 
die Relationen ohne fremde Beihülfe gefertigt habe. 
Der eine Tag ist der mündlichen Prüfung gewidmet, welche Vor= und Nach- 
mittago, je nach der Zahl der Eraminanden im Ganzen 5— 7 Stunden hindurch 
Statt hat. 
Es wird dabei mit dem Uebersetzen und der Eregese schwieriger Stellen der 
Quellen des römischen Rechto der Anfang gemacht und dann Vermittago vorzugs- 
weise Rechtsgeschichte und römisches Recht an sich und in seinen Beziehungen zu den 
späteren Rechtaquellen behandelt. 
Der Nachmittag ist für das Eramen in den übrigen Theilen der Rechtswissen- 
schaft bestimmt. 
Die Candidaten sind zur Erforschung ihrer Urtheilskraft auch über kürzere 
zweifelbafte Rechtofragen aus der gerichtlichen Praxis mit ihrer Ansicht und Ent- 
scheidung zu hören. 
Die lateinische Sprache wird bei der mündlichen Prüfung im Allgemeinen 
nicht angewendet. 
g. J. 
An den Vormittagen der beiden andern Tage werden den Candidaten je zwölf, 
und an dem Nachmittage des ersten derselben secho Fragen in deutscher und lateini- 
scher Sprache aus allen Gebieten der Rechtswissenschaft vorgelegt, die in derselben 
Sprache, in welcher die Frage gestellt ist, unter Elausur zu beantworten sind. 
Am Nachmittag des letzten Tages wird ein kurzer Rechtefall schriftlich vorge- 
legt, dessen Entscheidung mit Gründen, ebenfalls unter Clausur, sofort auszu- 
arbeiten ist. 
S. 
Nach der mündlichen Prüfung, bei welcher eine protocollarische Niederschrei- 
bung nicht stattfindek, ist das Ergebniß in Bezug auf jeden einzelnen Candidaten 
von den Cemmissaren kurzlich zu den Acten zu bringen und von ihnen sämmtlich 
durch Unterschrife zu beglaubigen. Während die schriftlichen Fragen brantwortet 
und der aufgegebene Rechtsfall ausgearbeitet werden, soll ein Secretär gegenwärtig 
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