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zugewiesen. Bei dieser Zuweisung wird hauptsächlich darauf geachtet werden, daß
jedes Kreisgericht eine seinem Sprengel und dem Geschäftsumfange angemessene
Zahl an Accessisten erhalte, demndchst aber, und so weit es sich mit dieser Rücksicht
verträgt, soll darauf Bedacht genommen werden, daß die Zuweisung in der Regel
an dasjenige Kreiogericht erfolge, in dessen Jurisdictionöbezirke der betr. Accessist
seinen Wohnsitz hat. Das Kreiögericht, welchem der Accessist zugewiesen worden
ist, hat denselben nach der dem Gesetze über den Civilstaatédienst vom 1. Mai 1850
(G. S. von Ins0 S. 360) unter Li#. 4 beigefügten Fermel zu verpflichten und
eine Abschrift deo Verpflichtungsprotocollo an das Ministerium einzusenden.
Die Verpflichtung und die künftige Beschäftigung alo Accessist giebt an sich
keinen Anspruch auf Anstellung, sie verleiher auch nicht die Befähigung zu höhern
Aemtern (. 17), die vielmehr nur durch eine zweite Prüfung, das Auditoren- Era-
men, und die Beschäftigung als Auditor erworben werden kann.
g. 14.
Ein jeder Acressist, welcher zur Auditorenpruͤfung zugelassen zu werden wuͤnscht,
ist zubor ein und ein halbes Jahr hindurch bei gerichtlichen Behoͤrden in folgender
Weise zu beschaftigen.
1. In dem ersten halben Jahre nach seiner Verpflichtung ist der Accessist bei
dem Kreiogerichte, oder, nach Bestimmung desselben, bei einem der Untergerichte
des Sprengels unter gehöriger Anleitung zu dem mehr mechanischen Dienste, na-
mentlich zum Fuhren der Registrande, Instruiren der Acten und Collationiren,
daneben aber inbesondere zum Protocolliren zu verwenden. Dabei ist darauf zu
sehen, daß der Accessist eine genaue Uebersicht über den Geschäftogang im Allgemei-
nen und über die verschiedenen bei der betreffenden Behorde vorkommenden Angele-
genheiten gewinne.
2) Nach Ablauf dieses ersten Stadiums wird der Accessist ein Jahr lang bei
dem Kreiogericht oder bei einer Unterbehörde (Justizamt) in anderer Weise beschäf-
tigt. Diese Beschäftigung ist auf alle Iweige der Rechtopflege und der Justizver=
waltung (Deposital= und Cassemvesen) zu erstrecken; namentlich ist der Accessist zu
Aufnahme von Anbringen und Klagen, zur Abhaltung von Terminen, zum Moni-
ren von Rechnungen, sowie zum Expediren, und spater zum Entwerfen der betreffen-
den Verfügungen und Bescheide in Clilproceß-, Vormundschafts= und Hypothe-
kensachen, jedoch stets unter specieller Aufsicht und Verantwortlichkeit des Diri-
genten, eines Gerichtsmitgliedes oder eines Actuars, zu verwenden.