Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. vr 
zugewiesen. Bei dieser Zuweisung wird hauptsächlich darauf geachtet werden, daß 
jedes Kreisgericht eine seinem Sprengel und dem Geschäftsumfange angemessene 
Zahl an Accessisten erhalte, demndchst aber, und so weit es sich mit dieser Rücksicht 
verträgt, soll darauf Bedacht genommen werden, daß die Zuweisung in der Regel 
an dasjenige Kreiogericht erfolge, in dessen Jurisdictionöbezirke der betr. Accessist 
seinen Wohnsitz hat. Das Kreiögericht, welchem der Accessist zugewiesen worden 
ist, hat denselben nach der dem Gesetze über den Civilstaatédienst vom 1. Mai 1850 
(G. S. von Ins0 S. 360) unter Li#. 4 beigefügten Fermel zu verpflichten und 
eine Abschrift deo Verpflichtungsprotocollo an das Ministerium einzusenden. 
Die Verpflichtung und die künftige Beschäftigung alo Accessist giebt an sich 
keinen Anspruch auf Anstellung, sie verleiher auch nicht die Befähigung zu höhern 
Aemtern (. 17), die vielmehr nur durch eine zweite Prüfung, das Auditoren- Era- 
men, und die Beschäftigung als Auditor erworben werden kann. 
g. 14. 
Ein jeder Acressist, welcher zur Auditorenpruͤfung zugelassen zu werden wuͤnscht, 
ist zubor ein und ein halbes Jahr hindurch bei gerichtlichen Behoͤrden in folgender 
Weise zu beschaftigen. 
1. In dem ersten halben Jahre nach seiner Verpflichtung ist der Accessist bei 
dem Kreiogerichte, oder, nach Bestimmung desselben, bei einem der Untergerichte 
des Sprengels unter gehöriger Anleitung zu dem mehr mechanischen Dienste, na- 
mentlich zum Fuhren der Registrande, Instruiren der Acten und Collationiren, 
daneben aber inbesondere zum Protocolliren zu verwenden. Dabei ist darauf zu 
sehen, daß der Accessist eine genaue Uebersicht über den Geschäftogang im Allgemei- 
nen und über die verschiedenen bei der betreffenden Behorde vorkommenden Angele- 
genheiten gewinne. 
2) Nach Ablauf dieses ersten Stadiums wird der Accessist ein Jahr lang bei 
dem Kreiogericht oder bei einer Unterbehörde (Justizamt) in anderer Weise beschäf- 
tigt. Diese Beschäftigung ist auf alle Iweige der Rechtopflege und der Justizver= 
waltung (Deposital= und Cassemvesen) zu erstrecken; namentlich ist der Accessist zu 
Aufnahme von Anbringen und Klagen, zur Abhaltung von Terminen, zum Moni- 
ren von Rechnungen, sowie zum Expediren, und spater zum Entwerfen der betreffen- 
den Verfügungen und Bescheide in Clilproceß-, Vormundschafts= und Hypothe- 
kensachen, jedoch stets unter specieller Aufsicht und Verantwortlichkeit des Diri- 
genten, eines Gerichtsmitgliedes oder eines Actuars, zu verwenden.
	        
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