1852. 31
Jeder Auditor wird einem bestimmten Mitgliede des Kreisgerichts zugewiesen,
um sich unter Aufsicht desselben mit allen in dessen Referat gehörigen Sachen zu be-
ftigen.
Außerdem ist jeder Auditor zu Vorträgen in der mit Ertheilung von Verwei-
sungs-Erkenntnissen beschäftigten Abtheilung zu verwenden; auch ist ihm die Füh-
rung minder wichtiger Voruntersuchungen unter Controle des Untersuchungsrich-
ters, der alle von dem Auditor gefaßten Beschlüsse mit zu signiren hat, zu übertra-
gen. Der Auditor hat die Pflicht, den Situngen des Collegiums beizuwohnen, es
sei denn, daß das Collegium in einzelnen Fällen mit Ausschluß der Auditoren
Sitzung halten wollte.
Außer den vorstehend bezeichneten Arbeiten haben die Auditoren nach Anord-
nung des Dirigenten, auch bei Secretariats= und Bürcau-Geschäften Aushülfe zu
leisten, auch sind sie mit Führung des Prokocolls bei den Hauptverhandlungen in
Untersuchungs-Sachen zu beschäftigen.
g. 25.
Nach Ablauf von drei Monaten sind diesenigen Auditoren, welche sich dem un-
mittelbaren Staatodienste widmen wollen, hiernachst noch mindestens drei fernere
Monate in derselben Weise bei dem Kreisgericht i in Civil= und Untersuchungosachen
zu beschäftigen, oder nach Bedürfniß und bezüglich auf ihren Wunsch auch auf diese
oder eine kürzere Zeit einem Justizamte oder mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft des betreffenden Kreiögerichto der letzteren zuzuweisen, um auf dem Büreau
derselben sich zu den vorkeommenden Geschäften verwenden zu lassen, auch nach Er.
messen des betr. Staakanwalts die B „behufs
der Stellung der nöthigen Anträge, Anfertigung von Anklageschriften, Appellatio=
nen rc. sowie auonahmsweise auch die Vertretung der Staatsanwaltschaft in den
Hauptverhandlungen, dies jedoch stetS nur unter persönlicher Gegenwart des
Staatsanwaltes selbst, zu übernehmen.
Nach Bestimmung des Kreiögerichts-Directorii kann auch die Beschäftigung
bei dem Gericht mit der in dem Büreau der Staatsamwaltschaft durch die Zeit-
dauer dieser drei Monate oder event eine kürzere hindurch vereinigt werden.
Ist ein in diesem Stadio befindlicher Audilor einem Justizamte überwiesen,
so erfolgt seine Beschäftigung nach Anweisung des Gerichts-Dirigenten, der indeß
den Auditor mehr zu richterlichen als zu Subaltern-Arbeiten zu verwenden hat.