Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

24. 1852. 
schaffen, in welchem Falle ihnen die bereits durchgemachte Acceßzeit auf den im 
S. 14 gedachten Vorbereitungsdienst angerechnet wird; sie sollen, wenn sie für ihre 
gegenwartige Beschäftigung eine Remuneration von Seiten des Ministeriums be- 
willigt erhalten haben, diese Remuneration in Folge dieser Verordnung unmittelbar 
und allein nicht verlieren, und endlich soll denjenigen Accessisten, die von Vollendung 
des Acceßjahres ab bis zum Erscheinen dieser Verordnung mindestens sechs Monate 
hindurch bei einer Justizbehörde beschaftigt waren, gestattet sein, sich sofort zum 
Auditoren-Examen zu melden. 
Rudolstadt, den 29. Februar 1852. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Bertrab.
	        
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