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XV. Ministerial-Verordnung,
betreffend die Zulassung der Rechtscandidaten zur ersten juristischen Prüfung,
vom 8. März 1852.
Nachdem durch das Regulativ über die Prüfung, die Ausbildung und die Be-
schäftigung der Rechtscandidaten, Accessisten und Auditoren vom 29. Febr. d. J.
S. “. bestimme ist, daß die mündliche Prüfung der Rechtscandidaten auf alle Zweige
der Rechtowissenschaft gerichtet werden soll und da nach §. 2, derselben Verordnung
dac Fürstl. Ministerium nur solche Rechtocandidaten zur ersten juristischen Prü-
fung verstatten wird, rücksichtlich veren sich bei Prüfung der Zulassungögesuche keine
Anstände ergeben, so wird hiermit bestimmt, daß von Ablauf des Sommersemesters
1852 ab kein Rechtöcandidat zu der ersten juristischen Prüfung zugelassen werden
soll, welcher nicht drei Jahre hindurch Universitäten besucht und academische Vorle-
sungen über folgende Wissenschaften gehört hat:
Logik;
2) Juristische Enchklopaͤdie und Methodologie;
3) Naturrecht (Rechts-Philosophie);
4) Geschichte und Institutionen des römischen Rechts;
5) Pandekten mit Einschluß des Familien= und Familien-Güterrechts und des
Erbrechts;
6) Deutsche Rechtsgeschichte;
7) Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Wechsel- und Handelsrechts, sowie
des Lehnrechtes;
8) Kirchenrecht;
9) Deutsches Staatsrecht;
10) Criminalrecht und Criminal. Proceß;
11) Civilproceß;
12) Civilproceß-Praktikum;
13) Relatorium.
Außerdem wird erwartet, daß jeder Rechtocandidat sich bei der Anmeldung
zur 1. juristischen Prüfung über den Besuch einiger Wesceen über r— und
staatswissenschaftliche D
oder Polizei-Wissenschaft) ausweist.
Rudolstadt, den 8. März 1852.
Fürstl. Schwarzb. Miristeriumn, Justiz-Abtheilung.
on Bertrab.
A. Obbarius.