Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechstes Stüch vom Jahre 1852.
4 XVI. Ministerial-Bekanntmachung.
Nachdem nach einer neuerlichen Mittheilung des Senates der freien Stadt
Frankfurt a. M. dortseits nunmehr auch die Aufhebung der Binnencontrole für
Tabacksfabrikate angeordnet worden ist; so wird solches unter Bezugnahme auf die
Ministerialbekanntmachung vom 3. v. M. andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 1. Marz 1852.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm, Abth. der Finanzen.
Th. Schwart.
#. Koch.
XV. Ministerial-Bekanntmachung,
die zeitweise Aufhebung des Eingangszolles für Getreide, Hülsenfrüchte und
Mehl betreffend, vom 20. März 1852.
Se. Durchlaucht der Fürst haben aus Anlaß der jetzt bestehenden hohen Ge-
treidepreise, auf dem Grunde einer unter den Regierungen der Zollvereins-Staaten
getroffenen Vereinbarung gnädigst anzuordnen geruht, daß von Getreide, Mehl
und Hülsenfrüchten, welche von jetzt an bis und mit dem 31. August des laufenden
Jahres aus dem Vereins-Auslande in das hiesige Fürstenthum eingeführt werden,
der gesehliche Eingangszoll nicht erhoben werden soll.
Diejenigen, welche dergleichen Gegenstände aus dem Vereins-Auslande in das
hiesige Fürstenthum einzuführen beabsichtigen, haben vorgängige Anzeige davon bei
der dem Bestimmungsorte zunächst gelegenen Steuerhebestelle zu machen und von
dieser weitere Eröffnung zu gewärtigen.
Rudolstadt, den 20. März 1852. .
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen.
Th. Schwart.
A. Kech.
ZFürl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. Klll.