Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

40 1852. 
M XVIII. Verordnung, 
betreffend die Auslegung des F. 7 der Verordnung vom 81. Mai 1850 über 
die Zuständigkeit der Gerichte in Lanstbung der Militairpersonen r., 
vom 29. März 1 
Da über die Auslegung des §. 7 der Fsnmand vom 31. Mai 1850, betreffend 
die Zuständigkeit der Gerichte in Ansehung der Militairpersonen u. s. w. (Gesetz- 
Samml. von 1850 S. 431 ff.), Zweifel entstanden sind, so wird diese Bestim- 
mung im höchsten Aufcrage Serenissimi dahin interpretirt, daß die Untersuchung und 
Entscheidung über die von Militairpersonen begangenen Uebertretungen und Ehren- 
kränkungen nur dann vor die Milikairgerichte gehört, wenn die Handlung von im 
Garnisondienst befindlichen, oder zur Uebung oder andern Zwecken einberufenen, 
oder zu bestimmten Dienstleistungen abkommandirten Soldaten begangen ist, und 
daß in den Füällen, wo es sich um die Untersuchung gegen einen auf Ordre und nicht 
auf bestimmte Zeit beurlaubten Soldaten oder einen Reservisten handelt, die Com- 
petenz der Civilgerichte begründet ist. Letztere haben indeß von der erfolgten Eröff. 
nung der Untersuchung, von dem Erkenntnisse und von der Strafpollstreckung das 
Militair-Commando in Kenntniß zu setzen, die Untersuchung auch dann fortzufüh- 
ren, wenn der beurlaubte Soldat oder Reservist im Vaufe der Untersuchung in den 
Garnisondienst oder zur Uebung und zu andern Zwecken einberufen wird, und nur 
im letztern Falle die Strafvollstreckung den Militair-Gerichten zu überlassen. 
Rudolstadt, den 29. März 1852. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerinm. 
von Vertrab. 
  
XIX. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Nachweisung des Ursprungs der aus dem Zollvereinsgebiete in das König- 
reich Sardinien übergehenden Handeloartikel betr., vom 31. März 1852. 
In Bezug auf die unter dem 20. Mai v. J. abgeschlossene Additional-Konven- 
tion zu dem Handelo= und Schifffahrts= Vertrage vom 23. Juni 1835 zwischen den 
Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits und dem Koönigreichr
	        
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