Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sicbentes Stück vom Jahre 1852.
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XXII. Verordnung
über die Niederlassung der praktischen Aerzte und Thierärzte, vom 8. April 1852.
Da es zeither öfters vorgekommen ist, daß diejenigen Aerzte, welchen, die
Erlaubniß zur Ausübung der medicinischen Praxis in dem hiesigen Lande ertheilt
worden ist, sich beliebig an irgend einem Orte niedergelassen haben, so wird, weil
dieses willkührliche Verfahren den Interessen deb Staato und der Angehörigen
desselben zuwiderläuft, mit höchster Genehmigung Serenissimi verordnet, wie folgt:
5. 1.
Kein Arzt und Thierarzt darf sich künftig in irgend einem Orte des hiesigen
Fürstenthums niederlassen, um die medicinische resp. Veterinr-Prario auszunben,
bevor er sich hierzu die Erlaubniß des Fürstl. Ministeriums, Abtheilung des Innern,
ausgewirkt hat.
8. 2.
Diese Vorschrift erstreckt sich auch auf diejenigen Aerzte und Thieraͤrzte, welche
ihren zeitherigen Wohnsitz verändern wollen.
Diejenigen, welche eine solche Veränderung beabsichtigen, haben in dem des-
fallsigen Nachsuchungsschreiben ihre Gründe zu der Veränderung anzuführen.
C. 3.
Dem Fürstl. Ministerium bleibt das Recht vorbehalten, den in F. 1 gedachten
(Nerzten den Ort ihres Aufenthalts anzuweisen, wenn die Umstände es nöthig
machen sollten.
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Selbstverständlich haben die Aerzte vor ihrer Niederlassung in einem Orte das
Ortsbürgerrecht in demselbennach Maaßgabe der in der Gemeinde-Ordnung vom
5. April 1850 enthaltenen Bestimmungen zu erwerben. Nur finden in Bezug auf
diejenigen Aerzte, welche nach §. 1 und 2 sich die Erlaubniß zur Niederlassung an
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesezlamml. XI. 8