Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

44 1.85.2. 
einem Orte erwirkt haben und welchen nach §. 3. der Aufenthaltsort angewiesen 
wird, die in §. 37 der gedachten Gemeinde -Ordnung gegebenen Vorschriften volle 
Anwendung. 
g. 5. 
Allen denjenigen, welche dieser Verordnung zuwiderhandeln, wird nicht allein 
die Ausuͤbung der Praxis untersagt, sondern sie verfallen auch in eine Geldstrafe 
von 10 bis 50 Thlr. = 17 Fl. 30 Kr. bis 87 Fl. 30 Kr. 
S 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Publication in Kraft. 
Rudolstadt, den 8. April 1852. 
durstl. Schwarzburs · Winistcrium, Abth. des Innern. 
Beminger. 
  
& XXIII. Ministerial-Bekanntmachung. 
Nach einer neuerlichen Mittheilung des Greßherzeglich Hesfischen Ministeriums 
der Finanzen zu Darmstadt ist in Verücksichtigung des eingetretenen Bedürfmisses 
die Ortseinnehmerei zu Kastel bei Mainz zur Ausfertigung von Uebergangöscheinen 
unter Antheilnahme des dortigen Districtsemmehmers ermächtigt worden. 
Rudolstadt, den 10. April 1852. 
Füstl. Schwarzb. s—— Abth. der Finanzen. 
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