1852. 49
Artikel 3.
Die belgischen Schiffe sollen von der im Separat-Artikel zum Artikel 5. deo
Vertrages vom 1. September 1814 erwähnten außerordentlichen Flaggen-Abgabe
befreit sein.
Waaren aller Art, ohne Unterschied des Ursprunges, welche nach belgischen
Hüäfen gebracht und von dort auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder auf den
niederländischen Binnengewässern oder der Maac nach dem Jollverein wieder aus-
geführt werden, sollen zu denselben Zollsätzen in den Zollverein eingehen, als wenn
sie direkt in einen Hafen des Zollvereins unter der Flagge eines der Zollvereins=
Staaten eingeführt wären.
Artikel 4.
In Erwelterung des Artikels 18. des Vertrages vom 1. September wird das
Verbot, mit welchem in Belgien noch die Durchfuhr einiger Artikel belegt ist, auf
den Staato-Eisenbahnen aufgehoben; mit Ausnahme von Schießpulver und Eisen,
sowie von beinengarn und -Geweben und Steinkohlen bei dem Durchgange nach
Frankreich.
Eisen, welches aus dem Jollverein auf der rheinisch-belgischen Eisenbahn oder
auf dem Rhein und der Schelde oder auf dem Rhein und der Maas eingehet, um
über einen Hafen deo Zollvereins oder über einen Hafen der Ems, der Weser oder
der Elbe, nach dem Zollverein wieder einzugehen, soll frei von jeder Abgabe zum
Transit durch Belgien verstattet werden, vorbehaltlich der gemeinsam zu verabre-
denden Control-Maaßregeln.
Wao die actisepflichtigen Waaren betrifft, so werden die Versender sich denje-
maen Anordnungen zu unterwerfen haben, welche die belgische Verwaltung zur
Vorbeugung der Beeintrichtigung der Accise getroffen hat oder treffen wird.
Artikel 5.
An die Stelle des Artikels 17. des Vertrages vom 1. September treten fol-
gende Bestimmungen:
Der Durchgang der von Belgien kommenden oder dorthin gehenden Waaren,
welcher durch die nachstehend genannten Gebietstheile des Zollvereins stattfindet,
soll böchstens den folgenden Abgaben vom Zoll-Zentner unterworfen sein: