Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

54. 1852. 
F. 1. 
An der Spibe des gesammten Subalternpersonals steht ein Canzlel-Director, 
dessen Functionen im Allgemeinen darin bestehen, eine generelle Aufsicht über das 
ganze Canzleiwesen in der weiter unten geordneten Weise auszuüben und insbeson- 
dere bei Abwesenheic des Abtheilungo-Dirigenten resp. seines Stellvertreters und 
des Vorstandes deo Gesammt-Ministeriums, bis auf weitere Entscheidung derselben, 
in Fällen die keinen Aufschub leiden, rücksichtlich des Geschäftobeeriebes und bei 
Beschwerden, welche gegenseitige Dienstwilligkeit nicht beseitigen kann, Anordnungen 
zu treffen. 
Die Vorsteher der Canzleien der einzelnen Abtheilungen G. 4) sind bei eigener 
Verantwortungverpflichtet, in solchen Fällen die Entscheidung deo Canzlei- irec- 
tors einzuholen. 
Außerdem liegt dem Canzlei-Director noch besonders die Verpflichtung ob, sich 
der Unterweisung und weiteren Ausbildung der Canzleibeamten anzunehmen. 
Mit Wahrnehmung der Bunctionen des Canzlei-Directors wird der Canzlei- 
Rath Roß beauftragt. 4 
S. 4. 
An der Spitze der Canzlei einer jeden Ministerial-Abtheilung steht ein Büreau- 
Vorsteher, der die unmittelbare Aussicht über die Dienstführung und die angemessene 
Thatigkeit der ihm überwiesenen Beamten und Gehülfen führt, und die Vertheilung 
der Geschäfte der Repositur-Verwallung, deß Expedirens, der Schreiberei u. s. w. 
unter dieselben, soweit der Abtheilungs-Dirigent nicht besondere Anweisungen dar- 
über ertheilt hat, besorgt. 
Zugleich ist eo für den Büreau-Vorsteher Ehrensache, die Unterweisung und 
weitere Auobildung seiner Gehülfen nach Kräften zu fördern. 
Die Functionen der Büreau-Vorsteher werden für die Finanz,-Abtheilung dem 
Canzlei-Secretair Preßler und für die Abtheilung des Innern dem Steuer-Inspec= 
tor Wiemann bis auf Weiteres übertragen. 
g. 5. 
Um eine gehörige Controle über das Schreibwesen handhaben zu können und 
um möglichst eine Ersparung an Schreibkraften herbeizuführen, wird folgende An- 
ordnung getroffen:
	        
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