Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

ss 1852. 
sowohl dem Abeheilungs-Dirigenten als auch dem Canzlei= Direckor sofort Anzeige 
zu machen. 
Urlaub auf 1 bis 8 Tage kann nur der Abtheilungs-Dirigent, Urlaub auf 8 
bis 14 Tage der Vorstand des Gesammt-Ministeriums und längeren Urlaub nur 
das Gesammt-Ministerium ertheilen. 
Ueber jede Urlauboertheilung ist eine Notiz zu den Personalacten des beurlaub- 
ten Beamten zu bringen. 
Kann ein Beamter wegen Krankheit auf der Canzlei nicht erscheinen, so hat 
er sich bei dem Bureau-Vorsteher zu entschuldigen und letzterer hat sofort Meldung 
bei dem Abtheilungs-Dirigenten zu machen, auch den Canzlei-Director hiervon zu 
benachrichtigen. 
Ob ein Krankheitö-Attest einzureichen ist, bestimmt der Abtheilungs-Dirigent. 
Dem Canzlei-Director liegt ob, die sämmtlichen Canzleien zu verschiedenen 
Tageszeiten zu revidiren und über wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Ab- 
weichungen von der Vorschrift sowohl dem betreffenden Abtheilungs-Dirigenten wie 
dem Vorstande des Gesammt-Ministeriumo Anzeige zu machen. 
F. 9. . 
Räcksichtlich der im Wege des Disciplinarverfahrens zu verhängenden Ord- 
nungsstrafen und anzuwendenden Zwangsmittel, kommen vie §. 20 ff. des Gesetzes 
über den Civilstaatödienst in der Weise zur Anwendung, daß die betreffenden Ver- 
sügungen in Gemähheit des K. 20 cil. alin. 3 zunächst von dem Vorstande des Fürstl. 
Gesammt-Ministeriums erlassen werden. 
6. 10. 
Was schließlich die Fürstl. Haupklandescasse und die Rechnungsstube betrifft, 
so wird der Herr Dirigent der Finanz-Abtheilung darauf Bedacht nehmen, daß auch 
dort nach den vorstehenden Anweisungen mit den sich aus- den Verhältnissen erge- 
benden Modisicationen verfahren wird. 
Rudolstadt, den 22. Mai 1852. · 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
von Bertrab. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.