1852. *.
den Herrn Peter Philipp van Bosse, Kommandeur des Nieder
ländischen Löwen-Ordens, Ritter des Russischen, St. Annen-Ordens
zweiter Klasse, Greßkreuz des Sardinischen St. Mauritius= und Caza-
ruu-Ordens, Allerhöchst Ihren Finanz-Minister, und
den Herrn Carl Ferdinand Pahud, Ritterdes Niederlandischen
Löwen-Ordens, Allerhöchst Ihren Minister der Kolonien,
welche, nachdem sie ihre Vollmachten auögetauscht, und solche in guter und gehörl-
ger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind.
Artikel 1.
Die Schiffe des Zollvereins, welche mit Ballast oder beladen in die Hafen der
Niederlande einlaufen oder aus diesen auslaufen, undumgekehre die Niederländischen
Schiffe, welche mit Ballast eder beladen in die Häfen des Zollvereins einlaufen oder
aus diesen auslaufen, welches auch der Ortihrer Herkunft oder ihrer Bestimmung sei,
sollen keinen andern oder höhern Tonnen-, Baken-, Flaggen-, Hasen-, Anker-, Loot-
sen., Schlepp-, Feuer,, Schleusen-, Kanal., Quarantaine-, Berge-Geldern, Nie-
derlage-Gebühren, ingleichen keinen andern oder höheren Abgaben oder Gebühren
irgend einer Art oder Benennung unterworfen werden, sie mögen im Namen oder
zum Vortheil der Regierung,der öffentlichen Beamten, der Kommunen oder irgend
einer Anstalt erhoben werden, als denjenigen, welche den Nationalschiffen bei deren
Einlaufen in die gedachten Hdfen, ihrem Aufenthalt daselbst, oder bei ihrem Aus-
gange gegenwärtig auferlegt sind, oder künftig etwa auferlegt werden möchten.
Trtikel 2.
Alle Erzeugnisse und andere Handelogegenstände, deren Einfuhr oder Ausfuhr
auf Nationalschiffen in den Staaten der hohen vertragenden Theile gesetzlich statt-
sinden darf, sollen daselbst auch auf den dem andern Theile zugehörenden Schiffen
ein-, oder von dort auögeführt werden dürfen.
Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des anderen Theiles in die
Häfen ded Zollvereins oder der Niederlande eingeführt werden, sollen dort zum Ver-
brauch, zum Durchgange, oder zur Wiederauofuhr bestimmt, oder endlich nach dem
Belieben des Eigenthamers oder seiner Machthaber, in Entrepot gebracht werden
können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne höhere Magazingebühren, Be-
wachungs= oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu werden, als denjenigen,
welchen die auf Naticnalschlffen angebrachten Waaren unterliegen.