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. Artikel 8.
Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, aus welchem Lande
es auch sein möge, auf Schiffen des Zollvereins in die Häfen der Niederlande oder
auf Niederländischen Schiffen in die Häfen des Zollvereins eingeführt, eben so Waa-
ren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprunges, die, nach welchem Bestimmungsorte
es auch sein möge, aus den Häfen der Niederlande auf Schiffen des Zollvereins oder
aus den Häfen des Zollvereins auf Niederlandischen Schiffen ausgeführt werden,
sollen in den beiderseitigen Hafen weder andere noch höhere Eingangs= oder Aus-
gangs-Abgaben jetzt oder in Zukunft entrichten, als wenn die Einfuhr oder die Aus-
fuhr auf Nationalschiffen erfolgte.
Artikel 4.
Die Befreiungen, Prämien, Zollvergütungen oder andere Begünstigungen oder
Vortheile dieser Art, welche in den Staaten eines der beiden shohen vertragenden
Theile den Nationalschiffen oder deren Ladungen, sei es für den Eingang, sei es für
den Ausgang oder den Durchgang, bewilligt sind, oder künftig bewilligt werden
könnten, sollen in gleicher Weise sowohl den Schiffen des andern Theiles, als auch
deren Ladungen bewilligt werden, ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder
deren Ladungen kommen, oder wohin die Schiffe oder deren Ladungen bestimmt sind.
Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Befreiung
vom Tonnengelde und auf andere besondere Begünstigungen derselben Art, welche
die in jedem Staate zur National-Fischerei verwendeten Schiffe genießen.
Trtikel 5.
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein= oder Ausladen in den
Häfen, Rheden, Plätzen und Bassins betrifft, und überhaupt in Hinsicht aller Förm-
lichkeiten und senstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaft
und ihre Ladung unterworfen werden können, ist man übereingekommen, daß den
Nationalschiffen kein Privilegium und keine Begünstigung zugestanden werden soll,
welche nicht in gleicher Weise den Schiffen des andern Theiles zukäme, indem der
Willeder beiden hohen vertragenden Theile dahin geht, daß auch in dieser Beziehung
ihre Schiffe auf dem Fuße einer völligen Gleichstellung behandelt werden sollen.