1852. 63
Artikel 6.
Die Schiffedes Zollvereins, welche nach einem der Häfen der Niederlande kom-
men und die Niederländischen Schiffe, welche nach einem der Häfen des Zollvereins
kommen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können,
vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staa-
ten richten, den nach einem andern Hafen desselben oder eines andern Landes bestimm-
ten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausfuͤhren, ohne fuͤr diesen
Theil der Ladung irgend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung, zu bezahlen.
Trtikel 7.
Die Schiffe des einen der hohen vertragenden Theile, welche in einen der Hä-
fen des anderen Theiles im Nothfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das Schiff,
noch für dessen Ladung andere Abgaben bezahlen, als diejenigen, welchen die Natio-
nalschiffe in gleichem Falle unterworfen sind, vorausgesetzt, daß die Nothwendigkeit
des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsver-
kehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände,
welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der
Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen
nicht als Handelsverkehr betrachtet werden.
Artikel 8.
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen der
hohen vertragenden Theile in den Staaten des anderen, soll dem Kapitain und der
Mannschaft, sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff und dessen Ladung
alle Hülfe und Beistand geleistet werden.
Die Maaßregeln wegen der Bergung sollen nach Maahgabe der Landeögesetze
stattfinden, und es sollen keine höheren Bergungskosten entrichtet werden, als dieje-
nigen, welchen die Nationalen im gleichen Falle unterworfen sein würden.
ie geborgenen Waaren sollen keiner Abgabe unterworfen sein, es sei denn,
da sie in den Verbrauch übergehen.
Areikel 9.
Da es die Absicht derhohen vertragenden Theile ist, zwischenden Schiffen ibrer
beiderseltigen Staaten aus Rücksicht auf deren Nationalität keinen Unterschied in