Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

64 1852. 
Betreff des Ankaufs der auf diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse oder anderen 
Gegenstände des Handels zuzulassen, so soll in dieser Beziehung weder direkt noch 
indirekt, weder durch den einen oder den andern der hohen vertragenden Theile, noch 
durch einen in deren Namen oder unter deren Autorität handelnde Gesellschaft, Kor- 
poration oder Agenten, den Einfuhren auf einheimischen Schiffen irgend ein Vorrecht 
oder Vorzug eingertumt werden. 
Areikel 10. 
Die vorhergehenden Bestimmungen (Artikel 1—9.) sollen gleichmäßig auf die 
Schiffahrt zur See, auf die Flußschiffahrt und auf die Schiffahrt auf allen schiff- 
baren Wasserstraßen, welche den hohen verkragenden Theilen angehören, sei es na- 
türlichen oder künstlichen, Flüssen, Strömen, Kandlen, Wasserwegen, oder von 
welcher anderen Art oder Benennung es sei, ohne irgend eine Ausnahme, und gleich- 
viel in welcher Richtung, Amwendung finden. 
Die Gleichstellung der gegenseitigen Flaggen mit der National-Flagge für dle 
Schiffahrt auf allen vorstehend erwähnten Wasserstraßen findet ausdrücklich auf 
das Recht, diese Wasserstraßen zu befahren und auf die von den Schiffen, sei es für 
diese Fahrt selbst, sei es für die in den Häfen an den erwähnten Wasserstraßen zu 
entrichtenden Gebührenoder Abgaben Anwendung, und zwar ohne Rücksicht auf die 
Beschaffenheit der Schiffe, mögen ec See, oder Flußschiffe sein, mögen dle ersteren 
(Seeschiffe) alo von einem patentirten Schiffer geführte Rheinschiffe betrachtet werd 
oder nicht, endlich ohne Rücksicht darauf, woher die Schiffe oder ihre Ladungen kom- 
men, oder wohin die Schiffe oder ihre Ladungen bestimmt sein mögen. « 
Artikel 11. 
Die Unterthanen eines jeden der hohen vertragenden Theile werden sich in Be- 
ziehung auf die Ausübung der Küstenschiffahrt den Geseden unterwerfen, welche in 
dieser Hinsicht in jedem der Staaten der belden hohen vertragenden Thelle jetzt be- 
stehen, oder in Zukunft erlassen werden möchten. 
Artikel 12. 
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseitig nach den jedem Lande eigenthüm- 
lichen Gesehen und Reglements auf Grund der durch die zuständigen Behörden den 
Kapitalnen, Schifföpatronen und Schlffern ausgefertigten Papiere und Patente 
anerkannt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.