Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

185.2 65 
Artlkel 13. 
Die beiderseitigen Konsuln sollen befugt sein, die Matrosen, welche von Schif- 
fen ihrer Nation in dem Lande der anderen entwichen sein sollten, festnehmen zu lassen 
umd sie entweder an Bord oder in ihre Heimat zurückzusenden. Zu diesem Zwecke 
werden siesich schriftlich an die zuständigen Behörden wenden und durch Mittheilung 
des Schiffregisters oder der Musterrolle, in Urschrift oder in gehörig beglaubigter 
Abschrift, oder durch andere amtliche Dokumente den Beweis führen, daß die rekla- 
mirten Individuen zu der betreffenden Mannschaft gehört haben. Auf den in solcher 
Weise begründeten Ankrag soll die Auslieferung ihnen nicht versagt werden können. 
Es soll ihnen aller Beistand bei der Aufsuchung und Verhaftung der gedachten De- 
serteurs geleistet werden, welche auf den Antrag und die Kosten der Konsuln in den 
Landegefängnissen so lange festzuhalten sind, bie diese Agenten eine Gelegenheit zu 
ihrer Foctsendung gefunden haben. Wenn eine solche Gelegenheit sich jedoch inner- 
halb einer Frist von zwei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, 
uucht darbieten sollte, so würden die Deserkeurs# in Freiheit geseszt werden und wegen 
derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden bönnen. 
Wenn der Deserteur ein Vergehen begangen hat, so kann derselbeerst, nachdem 
die zuständige Gerichtsbehörde ihr Urtheil gefällt hat und solches in Ausführung ge- 
bracht ist, zur Verfügung des Konsuls gestellt werden. 
Man ist übereingekommen, daß die Seeleute, welche Uncerthanen des Landes 
find, wo die Defertion stattfindet, von den vorstehenden Bestimmungen ausgenom- 
men sein sollen. 
Artikel 14. 
l. Die Ladungen der Niederländischen Schiffe sollen gänzliche Freiheit von den 
durch die Supplementair-Artikel XVI. und XVIl. zur Mainzer Konvention vom 
31. Marz 1831 festgeseczten Zöllen genießen: 
0) bei der Ausfuhr aus Preußen, stromaufwärts oder stromabwärts, aller 
inländischen oder auch solcher Gegenstände, die, nach Encrichtung der Ein- 
gangs-Zalle, sich im freien Verkehr befinden, stromaufwärts jedoch mit 
Ausnahme der Gegenstände von notorisch außerdeutschem Ursprunge; 
5b) bei dem Transporte aller Gegenstände aus einem nach einem anderen 
Preußischen Rheinhafen; 
#c) bei der Einfuhr auoländischer Gegenstände, auf der Preußischen Rhein- 
stercke zum Verbrauche, gleichviel ob der Zoll gleich bei der Einfuhr an
	        
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