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der Grenze, oder erst am Orte der Ausladung entrichtet wird, sie mögen
direkt aus dem Auslande, oder aus einem der Staaten des Zollvereins
unter Steuer-Controle kommen;
bei dem Tranoporte der im freien Verkehr befindlichen Gegenstände nicht
überseeischen Ursprungs, welche entweder in einem oberhalb Koblenz bele-
genen Preußischen Orte, oder in einem der Häfen deo Rheins oder seiner
Nebenströme, welche in den Königreichen Bayern und Würtemberg, in
den Großherzogthümern Baden, Hessen und Luxemburg, in dem Herzog-
thum Nassau, oder in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt liegen,
eingeladen, und zur Einfuhr in einen Preußischen Rheinhafen oder zur
Durchfuhr auf dem Rhein nach den Niederlanden bestimmt sind;
e) bei der Waaren-Durchfuhr durch das Gebiet des Zollvereins, bei welcher
nur ein Theil des Preußischen Rheins benutzt wird, wenn diese Waaren
zu Lande auf dem rechten Rheinufer eingeführt und auf dem Rhein aus-
geführt, oder auf dem Rhein eingeführt werden und auf bandwegen des
rechten Rheinufer#o ausgehen.
II. In allen andern Fallen sollen die Ladungen der Niederländischen Schiffe
den durch den Supplementair-Artikel XVI. zur Mainzer Konvention vom 91. März
1831 festgesetzten Zoll nur nach dem beigefügten ermäßigten Tarif entrichten.
UI. Man ist jedoch übereingekommen, daß diejenigen Waaren, welche jetzt einem
Vierteloder einem Iwanzigstel des durch den Supplementair-Actikel XVI. zur Main-
zer Konventien vom 31. März 1531 festgesetztten Zolles unterworfen, oder welche
völlig zollfrei sind, diese Vorkhrile auf Niederländischen Schiffen genießen sollen;
und es ist ausdrücklich verabredet, daß das Viertel und das Zwanzigstel auch auf
die Ladungen der Niederländischen Schiffe hinsichtlich derjenigen Waaren zur An-
wendung kommen sell, welche der dem Viertel unterliegenden Klasse hinzugefügt
worden sind, nämlich: Kreuzbeeren, Quercitron, Safflor, Aloc, Gallpfel, Sumach,
Farbeholz in Blocken, Weinstein und Salpeker, und welche der dem Zwanzigstel
unterliegenden Klasse hinzugefügt sind, nämlich: Häringe. Man ist außerdem über-
eingekommen, daß die Ermäßigung, welche für Schwefel, Weberkarden, Krapp
und Garancine biöher nur bei der Thalfahrt zugelassen ist, ebenfallo bei der Berg-
fahrt zur Anwendung kommen soll.
IV. Die Niederländischen Schiffer sollen bei der Binnenfahrt zwischen Koblenz.
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