1852. 67
und Emmerich, ohne Ueberschreitung der einen oder der anderen dieser Zollstellen,
der Freiheit von der Rekognitionsgebühr genießen, welche in dem der Mainzer Kon-
vention vom 31. März 1831 angehängten Tarif B. bestimmt ist.
Artikel 15.
Den Niederländischen Schiffern, welche direkt von Emmerich nach Koblenz
oder umgekehrt durchfahren wollen, soll es freistehen, den ganzen Betrag der Ab-
gaben voraus zu bezahlen, nämlich in Koblenz, wenn sie den Rhein hinab, und in
Emmerich, wenn sie den Rhein hinauffahren.
Artikel 16.
Die Schiffe des Zollvereins, sowie ihre Ladungen sollen in den Niederlanden
hänzliche Freiheit genießen:
1) von den durch die Supplementair-Artikel XVI. und XVII. zur Mainzer
Konvention vom 31. März 1831 festgesetzten Zöllen;
2) von der, durch den derselben Konvention beigefügten Tarif B. bestimmten
Rekognitionsgebühr;
3) von der nach dem Artikel IV. und der Anlage A. der vorerwähnten Main-
zer Konvention angeordneten festbestimmten Abgabe (droit serc) für die
Durchfahre durch das Gebiet der Niederlande von Krimpen und Gorkum
bio in das offene Meer und umgekehrt;
von der festbestimmten Abgabe (Aroit lere) für die Durchfahrt zwischen
Belgien und dem Rhein auf den in dem Artikel 2. des Antwerpener Re-
glements vom 20. Mai 1843 bezeichneten sogenannten intermediären Ge-
wässecn, nämlich: auf allen schiffbaren Wasserwegen, welche die Wester-
Scheldemit dem Rhein in Verbindung setzen, die Sloe, die Oster-Schelde
und die Maas einbegriffen; »
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Nr. 1. bis 5. des gegenwaͤrtigen Artikels erwaͤhnten Abgaben Anwendung
finden, sei es auf sonst irgend welchen in dem Gebiete der Niederlande be-
legenen schiffbaren Wasserwegen, sowie die einen und die anderen un Ab-
sot 1. des Artikels 10. bezeichnet sind.
Fürstlich Schw. Rudolst. Gesetzsamml. Xlll. 12