ss 1852.
Die Schfffedes Zollvereins sowse ihre adungen sollen, woher sie auch kommen
oder herstammen oder wohin sif auch bestimmt sein mögen, und gleichviel in wescher
Richeung die Fahrt erfolge, der vollen vorstehend festgesetzten Befreiung in allen
Fällen genießen und namentlich:
n) wenn die Waaren in direktem Transit durch die Niederlande gehen, mögen
sie vom Rhein kommen, um in See oder nach Belgien zu gehen, oder
mögen sie von der See oder aus Belgien kommen, um nach dem Rhein
oder irgend einer anderen Richtung zu gehen;
5b) wenn die Waaren vom Rhein, von der See oder aus Belgien kommen,
um in den Niederlanden aucgeladen oder übergeladen zu werden, welches
auch sonst ihre weitere Bestimmung sein möge;
e) wenn die Waaren in den Niederlanden geladen sind, und, sei es nach
einem anderen in den Niederlanden belegenen Orte, sei eo nach dem Rhein,
sei ed nach der offenen See, sei es nach Belgien gehen.
— Artikel 17.
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, die bestehenden Säte der
Schleusen= und Brückengelder, welche von den Schiffen, die den sogenannten Ze-
derik-Kanal zwischen Gorkum und Vianen passiren, erboben werden, sogleich um
funfzig Prozent herabzusehen.
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich außerdem, soviel als möglich
die Brücken., Schleusen-, Hafen-Gelder und alle anderen Gebühren und Abgaben,
welche von den Schiffen, die die Kanäle und Ströme von Vreeswyk nach Amsterdam
und umgekehrt passiren, erhoben werden, berabzusehen, sobald sie sich zu diesem
Behufe mit den Ortsbehörden, welche diese Abgaben erheben, verständigt haben
wird.
· Artikel 18.
Die jetzt auf dem Niederländischen Rhein, der Waal und dem bLeck zwischen
Lobieh, Dordrecht und Rokterdam oder auch Amsterdam bestehenden Lootsenge-
bühren sollen um funfzig Prozent herabgesetzt werden. Es soll auf demebenerwähnten
Rheinischen Flußgebiet kein Boien= und kein Bakengeld erhoben werden.
Artikel 19.
Die Schiffe des Zollvereins, ohne irgend welchen Unterschied, sollen das Recht
haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch dac Niederländische Gebiet vom