1852 as
Rhein in die offene See oder umgekehrt zu fahren. Ungeachtet der Abschaffung vrs
droil sixe, sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle Vortheile und alle Erleichterungen,
sowohl zollamtliche wie andere, geniehen, welche durch die Mainzer Konbention
vom 31. März 1831 den zu der Rheinschifffahrt gehörenden Schiffen und deren
badungen gesichert sind, die von dem Rhein in die offene See oder umgekehet auf
den im Artikel 3. der gedachten Konvention bezeichneten Wegen durchfahren.
Ebenso sollen die Schiffe und Holzfloße deo Zollvereins, ohneirgend welchen Un-
terschied, das Recht haben, auf jedem ihnen beliebigen Wege durch das Niederlaͤn-
dische Gebiet vom Rhein nach Belgien eder umgekehrt zu fahren. Ungeachtet der
Abschaffung des droit sixe. sollen sie bei ihrer Durchfahrt alle Vortheile und alle
Erleichterungen, sowohl zollamtliche wie andere, genießen, welche in dem Ant-
werpener Reglement vom 20. Mai 1813 uͤber die Schiffahrt auf den intermediaͤren
Gewaͤssern zwischen der Schelde und dem Rhein festgesetzt sind.
Artikel 20.
Diejenigen Schiffe, welche lediglich mit Steinkohlen beladen sind, sollen nach
wie vor, unter den gegenwärtig bestehenden Bedingungen, die Erleichterungen ge-
nießen, kraft deren sie befugt sind, ihre Kadungen bei dem ersten Zollamte bei dem
Eingange in Lobith nach der Aichscala zu deklariren, mit der sie laut der Mainzer
Komenkion vom 31. März 1831 versehen sind.
Artikel 21.
Die beiderseitigen Flußschiffer sollen für alle Fahrten, welche sie zwischen dem
Gebiete des Zollvereins und dem der Niederlande, mit oder ohne Ladung, machen,
von der Patent. (Gewerbe,) Steuer, sewie von jeder anderen perfönlichen wegen
ihred Gewerbes zu entrichtenden Abgabe frei sein.
Weaa die Binnenschiffahrt betrifft, so ist man übereingekommen, daß die Fluß-
schiffer des Jollvereins in den Niederlanden jaͤhrlich nur eine Abgabe von 20 Cents
für die Tonne von einem Kubik-Metre (nebst 28 Zusatz-Prozenten), und die nieder-
laͤndischen Flußschiffer in jedem der Zollvereinöstaaten nicht mehr als die jetzt in diesen
Staaten bestehende Patent-(Gewerbe-) Steuer entrichten sollen.
Der Transport von Waaren, welche die Flußschiffer aus dem Gebiete deo
Jollvereins nach den Niederlanden oder umgekehrt nach einem oder nach verschiedenen
in dem Laufe ihrer Fahrt gelegenen Orten bringen, sell eben so, wie der Trans-
po#t von Waaren, welche die Flußschiffer auf der Rückfahrt von einem oder von