Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

r0 1852. 
verschiedenen, in dem Laufe ihrer Fahrt gelgenen, Orten des anderen Landes aus- 
führen, nicht als Binnenschiffahrt angesehen werden. 
# vorstehenden Bestimmungen sollen auch auf die Dampfschiffe Anwendung 
6% versteht sich übrigens von selbst, daß die vorstehenden Bestimmungen ohne 
Ausnahme auf alle im Absatz 1. des Artikels 10. bezeichneten Wasserwege zur An- 
wendung kommen. 
Art 
Um so viel wie möglich Alles zu é3 was dm Handel und der Schif- 
fahrt auf dem Rhein und den and „wollen 
die hohen vertragenden Theile es sich angelegen sein lassen, so weit als thunlich die 
in ihren Zollgesetzen und Reglementö vorgeschriebenen Förmalitäten in dieser Hin- 
sicht zu vereinfachen. 
Die hohen vertragenden Theile verpflichten sich außerdem gegenseitig, die Schiffe 
des anderen bandes und deren Ladungen an denjenigen Befreiungen und Ermäßi- 
gungen hinsichtlich der Schiffahrts-Abgaben, sowie an jedem anderen Vortheile 
Pbeil nehmen zu lassen, welchen sie in der Folge den Nationalschiffen oder deren 
Ladungen bewilligen mochten. 
Artikel 23. 
Um so bald alc möglich die Hindernisse zu entfernen, welche der Zustand der 
Strôme, insbesondere zwischen Köln und Dordrecht und Rotterdam der Schiffahrt 
in den Weg legt, verpflichten beide Regierungen sich gegenseitig, und zwar jede Re- 
gierung in Betreff deojenigen Theilco des Rheineo, welcher ihr Gebiet durchstrômt, 
den Lauf desselben berichtigen und das Fahrwasser vertiefen zu lassen, um, in so weit 
es durch künstliche Arbeiten geschehen kann, zu allen Jahreszeiten eine für beladene 
Fahrzeuge hinreichende Fahrtiefe zu sichern. 
Artikel 21. 
Essoll völlige und unbeschränkte Freiheit des Verkehrs zwischen den Unterthanen 
der beiden hohen vertragenden is bestehen, in dem Sinne, daß ihnen dieselben 
Erleichterungen, dieselbe Sicherheit und derselbe Schutz, welchen die Nationalen 
genießen, beiderseits zugesichert werden. Demgemäh werden die beiderseitigen Un- 
terthanen in Beziehung auf ihren Handel oder ihr Gewerbe in den Häfen, Stüädten 
oder sonstigen Orten der beiden hohen vertragenden Theile, mögen sie sich dort 
niederlassen, sei es, daß sie nur vorübergehend dort wohnen oder sich aufhalten,
	        
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