Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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weder andere noch hoͤhere Abgaben, Taxen oder Auflagen entrichten, als diejenigen, 
welche von den Nationalen zu entrichten sind, und die Privilegien, Befreiungen und 
andere Begünstigungen, welche in Beziehung auf Handel oder Gewerbe die Unter- 
thanen des einen der beiden hohen vertragenden Theile genießen, sollen auch den Un- 
terthanen des andern zukommen. 
In Betreff der Fabrikanten und Handeltreibenden des einen der hohen vertra- 
genden Theile, sowie ihrer Handelsreisenden, welche in dem anderen Staate Ein- 
kduf= für den Bedarf ihres Geschäfts machen, und dort Bestellungen aufsuchen, sei 
es daß sie mit Mustern over ohne solche reisen, jedoch ohne daß sie Waaren selbst 
mit sich führen, ist man über folgende Bestimmungen übereingekommen: 
Die Unterthanen eines der Jollvereinsstaaten, welche, sei es für eigene Rech- 
nung, sei co für Rechnung eineo Hauses im Zollverein, in den Niederlanden reisen, 
sollen für Betreibung ihres Geschäfte keine anderen Abgaben, als eine Patent- 
(Gewerbe.) Steuer von höchsteno 12 Gulden (nebst 28 Zusatz-Prezenten) jährlich 
entrichten. Dessen in Erwiederung sollen die Niederländischen Unterthanen, welche, 
sei es für cigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Niederländischen Hauses im 
Zollverein reisen, für Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben, als eine 
Patent. (Gewerbe-) Steuer von höchstens 8 Thalern jährlich in jedem Zollvereins- 
staate entrichten. 
Eo versteht sich jedoch, daß in allen Fällen, wo in dem einen oder dem anderen 
der Zollvereinsstaaten die gegenwärtig für die Niederländischen Unterthanen beste- 
hende gesetzliche Patent-(Gewerbe.) Steuer niedriger als 3 Thaler ist, diese Steuer 
böht werden darf. 
Artikel 25. 
Der Durchgang der von den Niederlanden kommenden oder dorthin gehenden 
Waaren, welche durch die nachstehenden Gebietstheile des Zollvereins transitiren, 
soll höchstens einer Abgabe von einem halben Silbergroschen vom Joll-Zentner un- 
terworfen sein: 
u) für alle Waaren, welche zu Lande über die Grenzezwischendem Zollverein 
und den Niederlanden eingehen und von Köln oder von einem unterhalb 
Köln gelegenen Rheinhafen aus dem Zollverein, sei es zu Berg, sei es 
zu Thale, auögehen; 
b) für alle Waaren, welche auf dem Rhein über Emmerich oder Neuburg 
eingehen und von Köln oder einem unterhalb Köln gelegenen Rheinhafen
	        
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