72 1852.
zu Lande über die Grenze zwischen dem Zollverein und den Niederlanden
ausêgehen;
Wa.) für alle Waaren, welche, mit Berührung des Zollvereins-Gebietes, von
den Niederlanden nach Belgien, von Belgien nach den Niederlanden, und
von den Niederlanden nach den Niederlanden gehen.
Man ist auherdem übereingekommen, daß der Durchgang der aus den Nieder-
landen kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet des
Jollvereind gehen, keinen lästigeren Bedingungen missl und keine andere oder
höhere Durchgangoabgaben bezahlen soll, als der Durchgang der aus Belgien
kommenden oder dorthin gehenden Waaren, welche durch das Gebiet dee Zollvereins
gehen. Eo ist jedoch wohlverstanden, daß diese Abrede nur auf ebendieselben Arten
des Transporte# Anwendung finden und somit auf den Durchgang mittelst der
zwischen dem Zollverein und den Niederlauden zu errichtenden Eisenbahn zur An-
wendung kommen soll, sobald diese Eisenbahn vollendet sein wird.
Eo versteht sich übrigens, daß in allen vorerwähnten Fällen von den auf dem
Rhein verschifften Waaren, außer der Durchgangöabgabe, der Rheinzoll erhoben
werden wird, in soweit die Erhebung dieses Jolles nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrages noch Statt finden darf.
Arkikel 26.
Die Befreiung von jeder Durchgangsabgabe durch die Nieverlande ist allen
von den Jollvereinéstaaten kommenden oder dorthin gehenden Waaren oder Han-
delögegenständen, ohne Unterschied des Ursprungeo, welches auch der Ort ihrer
Heckunft oder ihrer Bestimmung sein möge, zugesichert.
Diese Bestimmung findet auf alle Arten von Wegen oder Transportmitteln
Anwendung, die für die Durchfuhr durch die Niederlande benutzt werden.
Artikel 27.
Die Niederländische Regierung verpflichtet sich, in Rotterdam am Ufer der
Maas ein für Schiffe zugängliches freies Entrepot zu errichten oder errichten zu
lassen, innerhalb dessen die aus dem Jollverein kommenden oder dorthin gehenden
Waaren jeder Art, mögen sie durch die Niederlande gehen oder demnachst für den
inneren atranch bestimmt sein, eingeladen, ausgeladen, umgeladen, einstweilen
nie edergeleg nnen
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