Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852. 73 
dirt zu werden, und ohne anderen, als den zur Vorbeugung des Unterschleifs durch- 
aus erforderlichen Formalitten zu unterliegen. 
Dieses freie Entrepot soll so nahe wie möglich bei der Station der Eisenbahn 
von Rotterdam nach Utrecht errichtet und mit dieser Station durch Schienen ver- 
bunden werden; mit der Errichtung desselben soll dergestalt vorgeschritten werden, 
daß es spatesteno zur Verfügung des Hawelostandeo gestellt wird, sobald die er- 
wähnte Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird. 
Es sollen weder andere noch höhere Magazin-, Bohlwerks= oder Krahn-Ab- 
haben, als die in dem Artikel 60, der Mainzer Konvention vom 31. März 1831 
festgesetzten, erhoben werden. 
Artikel 28. 
Die Produkte des Niederländischen Fischfanges und die Erzeugnisse jeder Art 
der Niederländischen Kolonien, welche in den Zollverein eingeführt werden, gleichviel, 
ob die Einfuhr direkt auc diesen Kolonien oder über Häfen und Handeloplätze der 
Niederlande, zur See, auf Flüssen, Kanälen oder anderen Binnengewässern oder 
zu Vande stattfindet, sollen weder anderen, noch höheren Abgaben unterworfen 
werden, alo denjenigen, mit welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern 
meistbegunstigten Nation belegt sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede 
Ermahigung der Eingangs-Abgaben des Zollvereins für diese Gegenstände, gleich- 
viel, ab dieselbe eine allgemeine ist. oder zu Gunsten irgend einer anderen Nation 
eintritt, soll sofort von Rechts wegen und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen 
Erzeugnisse der Niederländischen Kolonien Anwendung finden. 
Trtikel 29. 
Die Erzeugnisse jeder Art des Bodens und de5 Gewerbefleißes der Staaten 
des Jollvereins, welche in die Niederlande eingesührt werden, gleichviel, ob die Ein- 
fuhr zur See, auf Flüssen, Konälen rder andern Binnengewässern, oder zu Lande 
stattfindet, sollen weder anderen, noch höheren Abgaben unterworfen werden, als 
denjenigen, mit welchen die gleichartigen Erzeugnisse irgend einer andern meistbe- 
günstigten Nation belegt sind oder in Zukunft belegt werden möchten. Jede Ermd- 
ßigung der Eingangoabgaben der Niederlande für diese Gegenstände, gleichviel ob 
dieselbe eint allgemeine ist oder zu Gunsten irgend einer andern Nation eintritt, soll 
sofort, von Rechtowegen und ohne Gegenleistung auf die gleichartigen Erzeugniffe 
des Bodens und des Gewerbefleißes der Zollvereins-Staaten Anwendung finden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.