Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

2 1852. 
Briefe nach den ebengenannten beiden deutschen Bundesstaaten, so wie nach 
dem Auslande müssen bis auf Weiteres noch durch Baarzahlung frankirt 
werden. 
Ganz unzulássig ist die Frankirung durch Marken außerdem: 
a) bei recommandirten Briefen, 
b) bei Briefen mit Postvorschuß, 
) bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht werden, 
d) bei Briefen mit angegebenem Werthe, wie überhaupt bei allen zur 
Fahrpost gehörigen Päckerei:, Werth= und Geldsendungen. 
Die Correspondenzgattungen, bei welchen die Frankirung durch Marken ge- 
stattet ist, können nach Belieben der Absender bis auf weitere Anordnung auch 
künftig durch Baarzahlung am Schalter frankirt werden. 
Im Uebrigen treten hinsichtlich der Anwendung der Freimarken folgende 
Bestimmungen ein: 
b. 1. Das Frankiren eines Briefs mit Marken ist durch den Absender 
selbst dergestalt zu bewirken, daß auf der Adreßseite des Briefs, links in der 
oberen Ecke, eine oder so viel Marken nebentinander befestigt werden, als zur Deckung 
des tarifmaßigen Yorto's erforderlich sind. — Die Befestigung der Marken ge- 
schieht durch festes Aufdrücken derselben auf den Brief nach Anfeuchtung des auf der 
Rückseite befindlichen Klebstoffs. — Bei Kreuzbandsendungen sind die 
Marken am oberen Rande des von oben nach unten laufenden Kreuzband= 
streisens auf der Adrehseite zu befestigen. 
K. 2. Die mit Marken frankirten Sendungen (welche der Bezeichnung „frei“ 
„lranco“ u. s. w. nicht bedürfen) kä#nen gleich unfrankirten Briefen in die Brief. 
kasten gelegt werden. 
#. 3. Zur Erleichterung der richtigen Frankicung durch Marken durch die 
Aufgeber selbst, sind bei allen bedeutenderen Postämtern gedruckte Briefportotaxen 
gegen Entrichtung der Druckkosten zu haben. Bei den kleineren Poststellen werden 
solche Tarife abschriftlich gegen die Schreibgebühr verabfolgt. Auherdem werden 
auch die betreffenden Porkotarife bei jeder Poststelle zur steten Einsicht für das 
Mublikum öffentlich aushängen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.